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Bei der Entsendung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten.
Wörthstraße 1 - 3
50668 Köln
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Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt für Arbeitgeber aller Branchen, soweit es sich um Arbeitsbedingungen handelt, die in Gesetzen geregelt sind. Sind die Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen geregelt, sind im Ausland ansässige Arbeitgeber allerdings nur dann zur Einhaltung deutscher tarifvertraglicher Standards verpflichtet, wenn diese (durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung) auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind. In der Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) können Arbeitgeber durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, die von einer Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Wenn Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer/innen länger als zwölf Monate in Deutschland beschäftigen (sog. Langzeitentsendung), ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zu den bei jeder Beschäftigung einzuhaltenden Arbeitsbedingungen, weitere Vorschriften zu beachten. Es gelten dann alle in Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen. Die zusätzlichen Vorschriften müssen ab dem Tag beachtet werden, an dem der/die Arbeitnehmer/in länger als zwölf Monate in Deutschland beschäftigt ist. Der Zeitraum, ab dem die zusätzlichen Vorschriften für eine Langzeitbeschäftigung in Deutschland gelten, kann auf achtzehn Monate verlängert werden. Dafür muss der Arbeitgeber nach § 13b Absatz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eine Mitteilung gegenüber den Behörden der Zollverwaltung abgeben.
Zudem gibt es in der Arbeitnehmerüberlassung eine verbindliche Lohnuntergrenze, die gleichermaßen für Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in Deutschland wie auch für Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz im Ausland gilt, die Zeitarbeitskräfte zur Arbeitsleistung nach Deutschland zu überlassen.
Besonderheiten hinsichtlich der geltenden Arbeitsbedingungen sind für im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer zu beachten; hier kann das Mindestlohngesetz Anwendung finden (siehe für weitere Informationen)
Weiterführende Informationen zu den maßgeblichen Arbeitsbedingungen finden Sie außerdem auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
Des weiteren sind verschiedene Pflichten zu beachten, die der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen dienen:
Soweit Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung auch auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung finden gilt Folgendes:
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer/innen zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, sind zu einer Anmeldung der Arbeitnehmer/innen bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach § 18 Abs. 1 AEntG verpflichtet. Besondere Regelungen gelten für im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, § 18 Abs. 2 AEntG.
Werden Arbeitnehmer/innen von einem Verleiher mit Sitz im Ausland an einen Entleiher überlassen, müssen Verleiher der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG, § 17b Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zuleiten.
Arbeitgeber und Verleiher sollen die Anmeldungen mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn der Zollverwaltung online abgeben. Auch hier gelten Besonderheiten für im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, § 18 Abs. 2 AEntG.
Weiterführende Informationen zur Anmeldung sowie zur Meldung von Änderungen finden Sie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
Soweit Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung auch auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung finden, sind diese ebenso wie Arbeitgeber mit Sitz im Inland nach § 19 Abs. 1 AEntG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, soweit stundenbezogene Zuschläge zu gewähren sind, unter Angabe des jeweiligen Zuschlags Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf Zuschlag begründet, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
Die gleiche Verpflichtung hat nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AEntG und § 17c Abs. 1 AÜG jeder Entleiher, der von einem Verleiher überlassene Arbeitnehmer/innen tätig werden lässt, unabhängig davon, ob dieser seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmerentsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG und dem AÜG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache gemäß § 19 Abs. 2 AEntG bzw. § 17c Abs. 2 AÜG bereithalten:
Die vier vorstehend aufgeführten Arten von Unterlagen sind in jedem Fall in Deutschland bereitzuhalten. Werden darüber hinaus ggf. weitere Unterlagen benötigt, sind diese der Prüfbehörde ebenfalls unverzüglich zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Soweit sich Arbeitgeber auf eine Arbeitszeitflexibilisierung berufen wollen, müssen zusätzlich zu den üblichen Prüfunterlagen weitere Unterlagen in Deutschland bereitgehalten werden:
Auf Verlangen der Prüfbehörde hat der Arbeitgeber die Unterlagen am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, vorzulegen.
Auch hinsichtlich der Bereithaltung von Unterlagen gelten Besonderheiten für im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, § 19 Abs. 2a, b AEntG.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmerentsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.