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Förderstätten für Menschen mit Behinderung und Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben; Beantragung einer Investitionsförderung

Der Freistaat Bayern unterstützt sogenannte Förderstätten für Menschen mit Behinderung und Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE) indem er Einrichtungsträgern Zuwendungen für bauliche Investitionen gewährt.

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Zweck

Die Förderung soll die Beschäftigung, Anregung und Aktivierung von Menschen mit Behinderung außerhalb ihrer Wohnung bzw. ihrer Wohngruppe in sogenannten Förderstätten bzw. T-ENE-Einrichtungen ermöglichen.

Bei Förderstättenbesuchern handelt es sich um Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht oder noch nicht erfüllen und die auch in der Fördergruppe einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) – in Gruppen zusammengefasst oder auf einzelne Gruppen im Arbeitsbereich aufgeteilt – keinen Platz mehr finden.

Bei T-ENE-Besuchern handelt es sich ältere Menschen mit Behinderung, die am Ende ihres Erwerbslebens, insbesondere aus der WfbM oder aus der Förderstätte ausgeschiedenen sind. Ihnen sollen bedarfsgerechte Hilfen, bzw. eine möglichst individuelle Lebensgestaltung ermöglicht werden.

Die Förderstätten und T-ENE-Einrichtungen sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Förderstätten sind eigenständige und gleichzeitig mit einer anerkannten Werkstatt kooperierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Hinführung zum Berufsbildungsbereich der Werkstatt, zur Milderung der Folgen der Behinderung, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Entlastung der Familie.

T-ENE-Einrichtungen sind eigenständige Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Menschen mit Behinderung im Alter entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Angeboten bietet, damit dieser Lebensabschnitt im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention möglichst selbstbestimmt gestaltet werden kann.

Gegenstand

Die (Neu-)Errichtung von Förderstätten bzw. T-ENE-Einrichtungen ist Gegenstand der Förderung. Nicht Gegenstand der Förderung sind der Betrieb und der laufende (Bau-)Unterhalt. Staatliche Zuwendungen werden gewährt für Förderstätten in räumlicher Anbindung an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder in räumlicher Anbindung an stationäre Wohnplätze. In besonders gelagerten Ausnahmefällen ist auch die Errichtung einer räumlich abgegrenzten Förderstätte förderfähig, sofern auch sie mit einer anerkannten Werkstatt kooperiert.

Gefördert werden:

  • Neubau, Umbau, Erweiterung, grundlegende Modernisierung (nicht Sanierung) und die Ausstattung von Förderstätten und T-ENE-Einrichtungen,
  • Erwerb eines Gebäudes, dessen Umbau bzw. Instandsetzung.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.

Zuwendungsempfänger

Antragsfähig sind rechtsfähige gemeinnützige Träger.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Einsatz erfolgt im Rahmen einer Finanzierung, die von einer 30%igen Eigenbeteiligung des Trägers ausgeht. Als Eigenleistung gelten auch Mittel der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung der Eigenleistung gewährte Mittel.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung VV Nr. 2.2.2 zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Gefördert werden die oben genannten Maßnahmen unter Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bedarfsanerkennung und Billigung des Standorts durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe;
  • Vorlage einer den behindertenfachlichen Anforderungen auch unter dem Aspekt der Inklusion genügenden Konzeption sowie eines vom eines vom überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der für eine staatliche Förderung zuständigen Vollzugsbehörde insbesondere unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genehmigten Raum- und Funktionsprogramms. Im Raum- und Funktionsprogramm ist grundsätzlich auf eine Mehrfachnutzung von Räumen und Verkehrsflächen mit einer anderen Einrichtung gesondert einzugehen;
  • Einhaltung der für behindertengerechtes Bauen jeweils gültigen DIN in dem Maße, wie sie für den Personenkreis erforderlich ist;
  • Gewährleistung, dass der Träger eine Förderstätte bzw. T-ENE-Einrichtung ordnungsgemäß betreiben und unterhalten kann;
  • Nachweis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung und einer mindestens 10%igen Beteiligung der örtlich zuständigen Bezirke.

  • Bau- und Raumprogramm
  • Lageplan des Bauvorhabens und seiner Umgebung mit eingezeichneter Planung und Grenzen sowie Darstellung der Erschließung
    (Maßstab 1: 1.000, ein Übersichtsplan ist nicht notwendig)
  • Pläne, die Art und Umfang des Vorhabens prüfbar nachweisen
    (Maßstab 1: 100, ggf. mit eingezeichneter Möblierung)
  • Bauaufsichtliche oder sonstige Genehmigungen
    (bspw. Stellungnahme der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA); Vorbescheid oder Ähnliches genügen)
  • Grundstücksbogen
  • ggf. Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO
    (insbesondere mit allgemeiner Bau- und Funktionsbeschreibung und Angaben über Lage und Beschaffenheit des Baugeländes sowie Bau- und Ausführungsart)
  • Flächenzusammenstellung
  • Berechnungen für den Bau nach DIN 276 (Ausgabe 1993), DIN 277 (Ausgabe 1986) und DIN 283
  • Prüfbare Kostenschätzung für die Ausstattung
    1. für Kosten der allgemeinen Inneneinrichtung, Küche und Gemeinschaftsräume (ohne 2)
    2. für Kosten der Arbeitsplatzausstattung
  • Nachweise über die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel und die bewilligten, zugesagten und in Aussicht gestellten Fremdmittel
  • Übersicht über Vermögen und Schulden sowie voraussichtliche künftige Verpflichtungen, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahres, Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr, Wirtschaftlichkeitsberechnung, derzeitiger Tageskostensatz
  • Vereinssatzung mit Liste der Vorstandsmitglieder oder entsprechende Unterlagen, Nachweise über die Anerkennung der "Gemeinnützigkeit" des Trägers der Einrichtung, Registerauszug
  • Grundbuchauszug nach dem neuesten Stand
    (gegebenenfalls Kauf-, Pacht- oder Nutzungsvertrag)
  • Ergänzungen

Antrags- und Bewilligungsverfahren

  • Kontaktaufnahme des Antragstellers mit der zuständigen Bezirksverwaltung wegen Prüfung der Bedarfsfrage und des Standorts sowie der anschließenden Feststellung des Bedarfs durch Beschluss.

  • Anzeige des geplanten Projekts durch den Antragsteller bei der für die Förderung zuständigen Stelle.

  • Bei zukünftigem Antrag mit Förderung des Grundstückerwerbs: Untersuchung des vorgesehenen Grundstücks vor Erwerb auf seine Eignung als Standort für eine Behinderteneinrichtung und Kostenprüfung durch die zuständige Stelle und Bezirk. Die Eignung des Grundstücks richtet sich nach der Art und dem Maß der Nutzung und nach den baurechtlichen Vorgaben der Gemeinden. Deshalb sollte möglichst frühzeitig die Eignung des Grundstücks mit der gemeindlichen Bauleitplanung abgestimmt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Art und das Maß der Nutzung, die städtebauliche Einfügung, die architektonische Gestaltung und die Erschließung im Vorfeld der Bauplanung zu klären.

  • Erstellung eines Konzepts mit Raum- und Funktionsprogramm durch den Antragsteller.

  • Fachliche Beratung des Trägers und Überprüfung des Konzepts sowie des Raum- und Funktionsprogramms durch die zuständige Stelle und den Bezirk.

  • Feststellung des Raum- und Funktionsprogramms im Zusammenwirken zwischen der zuständigen Stelle und dem Bezirk. Diese Feststellung bedeutet noch keine Förderzusage.

  • Eintritt des Antragstellers in die Vorplanung mit Kosten-Flächenermittlung und Kostenschätzung nach DIN 276 sowie Abstimmung mit den Bewilligungsstellen. Die Bewilligungsstelle berät zudem den Träger beim technischen und wirtschaftlichen Grundkonzept des Vorhabens und beurteilt die überschlägigen Ausgaben.

  • Die Bewilligungsstelle wird zur Sicherung der Gesamtfinanzierung koordinierend tätig.

  • Die Bewilligungsstelle meldet das Vorhaben dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und, soweit die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung bei den Regierungen, der Landeshauptstadt München, der Städte Augsburg oder Nürnberg zuständig sind, dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

  • Die Bewilligungsstelle teilt bis spätestens 15.03. des jeweiligen Förderjahres nach Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk und dem StMAS eine Prioritätenliste bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich geplanten Projekte mit.
  • Das StMAS entscheidet unter Berücksichtigung der Prioritätenlisten und nach behindertenfachlicher Priorität des Landes über die Einstellung eines Projekts - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel - in das Jahresförderprogramm (JFP). Über das jeweilige JFP wird in Abhängigkeit u.a. von der Aufstellung des Landeshaushalts entschieden. Die Projekte, die aufgrund fehlender Mittel zunächst keine Berücksichtigung finden können, müssen im folgenden Jahr erneut angemeldet werden und stehen bei der Erstellung des folgenden JFP wieder zur Entscheidung.

  • Die Bewilligungsstellen informieren den Träger über die getroffene Entscheidung und erlassen nach Vorlage der notwendigen Antragsunterlagen, insbesondere der konkreten Entwurfs-Eingabeplanung mit Kostenberechnung nach DIN 276, sowie nach baufachlicher Prüfung den Bewilligungsbescheid über die Gewährung der staatlichen Fördermittel (Finanzierungsanteil des StMAS). Der ebenfalls an der Investitionsförderung beteiligte Bezirk erlässt für seine Zuwendung - in der Regel 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben – einen eigenen Bewilligungsbescheid.

    Die Fördermittel des StMAS werden in der Regel, sofern sie erst in künftigen Jahren zur Auszahlung fällig werden, unter Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bewilligt. Dies stellt für den Träger eine verbindliche Mittelzusage dar, so dass er mit dem Bau beginnen und sich sicher sein kann, diese Mittel dann in den darauffolgenden Haushaltsjahren auch tatsächlich ausbezahlt zu bekommen. Die Auszahlung dieser staatlichen Mittel erfolgt allerdings nicht nur nach Baufortschritt (dies ist Grundvoraussetzung), sondern kann nur sukzessive im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Ausgabemittel und in Abhängigkeit von den anderen ebenfalls im Bau befindlichen Projekten geschehen. Folge davon ist, dass die Träger ihre Projekte teilweise zwischenfinanzieren müssen. Im Bewilligungsbescheid werden die Träger ausdrücklich darauf hingewiesen.

    Soweit das Förderverfahren von den Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung durchgeführt wird, wird der Bescheid über die bewilligten staatlichen Mittel von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zugestellt, die auch die dingliche Sicherung der bewilligten Fördermittel abwickelt und die Auszahlung der Mittel vornimmt.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Die Projekte sind bis zum 15. März jeden Jahres für eine Aufnahme in das Jahresförderprogramm des jeweiligen Jahres durch die Bewilligungsstellen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu melden (siehe oben). Somit sollten die Projekte durch die Antragsteller bis spätestens Mitte Januar jeden Jahres an die Regierungen gemeldet werden.

Für den o. g. Verfahrensablauf sind mindestens 1 bis 2 Jahre einzuplanen. Sollte das Projekt in die Jahresförderung eingestellt worden sein, dann ist die Bearbeitungsdauer vom Antrag bis zum Bewilligungsbescheid ca. 3-6 Monate.

Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO)
Stand: 24.06.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales