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Die im Zusammenhang mit den Zivilschutzaufgaben des Bundes errichteten Schutzräume werden - soweit sie der Bund nicht mehr für Zivilschutzzwecke benötigt - im Rahmen eines vom Bund vorgegebenen Verfahrens der Rückabwicklung auch aus der Zivilschutzbindung entlassen.
und
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