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Handwerkskarte; Erhalt

Die Handwerkskammer stellt bei Eintragung in die Handwerksrolle eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. 

    Online-Verfahren

    Online-Verfahren

    Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken

    Für Sie zuständig

    Handwerkskammer für Unterfranken

    Handwerkskammer für Unterfranken

    Hausanschrift

    Rennweger Ring 3
    97070 Würzburg

    Postanschrift

    Postfach 5804

    97008 Würzburg

    Telefon

    +49 931 30908-0

    Webseite

    www.hwk-ufr.de

    Leistungsdetails

    Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte).

    In die Handwerkskarte sind getragen:

    • der Name und die Anschrift des Inhabers/der Inhaberin eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks,
    • der Betriebssitz,
    • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und
    • bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie
    • der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.

    Mit der Handwerkskarte können Sie sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

    Die Ausstellung der Handwerkskarte setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Das bedeutet, dass Sie - oder eine von Ihnen beschäftigte Betriebsleiteleitung - über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen.

    Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin bei der zuständigen Handwerkskammer. Weiterführende Informationen zur Beantragung der Eintragung in die Handwerksrolle finden Sie unter "Verwandte Themen".

    Sie erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung in die Handwerksrolle die Handwerkskarte. Sie müssen die Handwerkskarte nicht beantragen.

    Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken

    Nur falls Sie ein neue Handwerkskarte (Zweitschrift) benötigen (z.B. bei Verlust), muss diese beantragt werden. Über dieses Verfahren können Sie ein Zweitschrift beantragen.

    Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

    keine

    Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.

    Stand: 17.01.2024
    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie