Logo Bayernportal

Geburtshilfe; Beantragung einer Förderung für Defizitausgleich für Krankenhaus

Der Freistaat Bayern unterstützt Landkreise und kreisfeie Städte, die Defizite kleinerer Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe ausgleichen.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz

Leistungsdetails

Zweck und Gegenstand

Zweck der Zuwendung ist eine Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte im ländlichen Raum, die das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus ausgleichen. Insgesamt soll damit die flächendeckende und qualitativ hochwertige geburtshilfliche Versorgung in Krankenhäusern gesichert und aufrechterhalten werden

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 85 % der Summe, mit der sie in Erfüllung ihrer Sicherstellungsverpflichtung nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LKrO, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus im Sinne des Art. 5 Abs. 2 BayKrG ganz oder teilweise ausgeglichen haben, höchstens jedoch eine Million Euro pro Krankenhaus und Haushaltsjahr.

Fördervoraussetzung sind relativ geringe Geburtenzahlen in Verbindung mit dem Status als Hauptversorger in der Region.

Weitere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Richtlinie unter „Rechtsgrundlagen“.

  • Die zu erbringenden Unterlagen sind in der Richtlinie definiert. Es sind insbesondere die folgenden Unterlagen vorzulegen:
    • Nachweis des Defizits der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe durch eine testierte Trennungsrechnung (entsprechend der Vorgaben des Art. 5 Abs.1 - 4 und 9 des DAWI-Freistellungsbeschluss sowie der Vorschriften der Anlage 4 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung)
    • Aufgliederung der Leistungen und Umsatzerlöse des Krankenhauses sowie der Geburtshilfestation nach den Statistiken E1, E2, E3.2; E3.3 (nach Anlage 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
    • Nachweis über den Ausgleich des Defizits durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt
    • Erklärung des Landkreises zur Übernahme des Defizits in Einklang mit dem DAWI-Freistellungsbeschluss
    • Angabe der maßgeblichen Daten (insbesondere Geburtenzahl, Meldedaten Neugeborene) entsprechend Nr. 2.3 Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe in Bayern

Der Antrag ist bei der Regierung von Oberfranken schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

Die Regierung von Oberfranken entscheidet über den Antrag und erteilt einen vorläufigen Zuwendungsbescheid. Nach Ablauf des im Bescheid angegebenen Bewilligungszeitraums ist vom Antragssteller innerhalb eines halben Jahres ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis wird von der Regierung von Oberfranken geprüft. Anschließend wird ein Schlussbescheid mit der endgültigen Zuschusssumme erlassen. Nachdem der Bescheid Rechtskraft erlangt hat, wird der Zuschussbetrag ausbezahlt.

Antragsfrist ist der 30.September des Folgejahres, in dem das Defizit entstanden ist.

12 Wochen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 04.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention