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Der Freistaat Bayern gewährt für das Lehrpersonal an kommunalen Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft ist, einen Zuschuss.
Für das Lehrpersonal an kommunalen Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendgymnasium, Abendrealschule), dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk) ist, gewährt der Freistaat Bayern den kommunalen Schulträgern für den Lehrpersonalaufwand einen Zuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. Die Berechnung des Zuschusses richtet sich dabei nach den Maßgaben des Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Schule in der Regel mit Abschlagszahlungen im Februar, Mai und August sowie einer Abrechnung inkl. Schlusszahlung im November des jeweiligen Jahres.
Da die Leistungen von Amts wegen ohne Antrag gewährt werden, sind keine Fristen einzuhalten.
Der Personalaufwandsträger bekommt im Regelfall bis spätestens Mitte November einen schriftlichen Bescheid.
Für kommunale berufliche Schulen gewährt der Staat einen Zuschuss zum Lehrpersonal (Lehrpersonalzuschuss).
Der Freistaat Bayern gewährt für das Lehrpersonal an Schulen besonderer Art, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft ist, einen Zuschuss.