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Biersteuer; Beantragung einer Erstattung, eines Erlasses oder einer Vergütung

Wenn Bier nachweislich versteuert wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Biersteuer erhalten.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Hauptzollamt München

Hausanschrift

Sophienstraße 6
80333 München

Postanschrift

Postfach 200945

80009 München

Telefon

+49 89 5995-00

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Eine Entlastung von der Biersteuer ist möglich, wenn das Bier nachweislich versteuert wurde, aber später für einen anderen Zweck genutzt wird, der eine Entlastung rechtfertigt.

Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie liefern bereits versteuertes Bier gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen es nach den dort geltenden Regelungen versteuert wird. 
  • Sie nehmen versteuertes Bier in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:
    • Sie nehmen Bier in Ihren Betrieb zurück (Rückbier), weil es vom Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurde.
    • Sie nehmen bereits versteuertes fremdes Bier in Ihr Steuerlager auf. 
  • Sie haben das Bier unter der Aufsicht der Steuerbehörden außerhalb eines Steuerlagers vernichtet. 

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag bekommen Sie die Steuer vergütet.

  • Sie weisen nach, dass das Bier versteuert wurde. 
  • Bei Rücknahme von selbst versteuertem Bier:
    • Sie tragen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in das Biersteuerbuch ein.
  • Bei Aufnahme von versteuertem fremdem Bier:
    • Sie haben vorab die Zustimmung des Hauptzollamts eingeholt.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Wenn Sie das Bier selbst versteuert haben:
      • monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier (Formular 2074)
    • Wenn Sie Bier in Ihr Steuerlager aufnehmen, das jemand anderes versteuert hat, oder wenn Sie versteuertes Bier in andere europäische Mitgliedstaaten befördern wollen:
      • Versteuerungsbestätigung (Formular 2735)
    • Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten:
      • Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (Formular 2756)
      • Sortimentsliste (Formular 2757) – Anlage zum Formular 2756

Die Steuerentlastung können Sie per Post oder online beantragen:

Steuerentlastung per Post einreichen:

  • Wenn Sie das Bier selbst versteuert haben, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung: 
    • Laden Sie das Formular "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier" (Formular 2074) herunter. 
    • Erfassen Sie darin die entlastungsfähigen Vorgänge und füllen Sie die Anlagen vollständig aus.  
    • Senden Sie Entlastungsanmeldung per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung. Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.
  • Wenn Sie Bier in Ihr Steuerlager aufnehmen, das jemand anderes versteuert hat, oder wenn Sie versteuertes Bier in andere europäische Mitgliedstaaten befördern wollen: 
    • Laden Sie das Formular "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735) herunter.
    • Füllen Sie das Formular und die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft die Angaben. Sie erhalten einen Bescheid, der die bereits geleistete Besteuerung bestätigt. 
  • Wenn Sie versteuertes Bier in andere Mitgliedstaaten liefern wollen und dafür eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis als zertifizierter Versender.
    • Diese müssen Sie im Voraus bei Ihrem örtlichen Hauptzollamt beantragen.
    • Wenn Ihnen bereits eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender erteilt wurde, müssen Sie bei Ihrem örtlichen Hauptzollamt vor dem Versand lediglich eine Anzeige abgeben.

Mit Ihrer Erlaubnis erhalten Sie eine Verbrauchsteuernummer als zertifizierter Versender. Die Lieferung muss mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument (v-e-VD) im IT-Verfahren EMCS erfolgen. Das EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Dafür benötigen Sie Ihre Verbrauchsteuernummer als zertifizierter Versender. Gehen Sie wie folgt vor:

  • Laden Sie folgende Formulare über die Internetseite der Generalzolldirektion:
    • "Zertifizierter Versender – Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders" (Formular 2742) und
    • "Warenverzeichnis – zertifizierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2742)" (Formular 2743)
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben, erteilt die Erlaubnis als zertifizierter Versender schriftlich oder elektronisch und vergibt eine Verbrauchsteuernummer für Ihre Lieferungen in andere Mitgliedstaaten mit v-e-VD.
  • Die entsprechende Steuerentlastung können Sie anschließend mit folgenden Formularen beantragen:
    • Laden Sie die Formulare "Monatliche Steueranmeldung für Bier, Antrag auf Entlastung von der Biersteuer (Entlastungsanmeldung)“ (Formular 2074)
    • Wählen Sie in den Formularen zur Entlastungsanmeldung jeweils die 2. Alternative "Antrag auf Entlastung von der Biersteuer (Entlastungsanmeldung)".
    • Wenn Sie das Bier nicht selbst versteuert haben, fügen Sie Ihrem Antrag auch eine Versteuerungsbestätigung bei:
      • Laden Sie das Formular "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735) über die Internetseite der Zollverwaltung.
      • Füllen Sie das Formular vollständig aus, fügen Sie die Versteuerungsbestätigung (wenn nötig) sowie die anderen erforderlichen Unterlagen bei – als zertifizierter Versender zum Beispiel einen Ausdruck der Eingangsmeldung des v-e-VD – ‚und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
      • Das Hauptzollamt prüft die Angaben und schickt Ihnen einen Bescheid

Erklärung online einreichen:

  • Sie können die Formulare zur Biersteuer Entlastung auch online ausfüllen und einreichen.
  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Steuerbescheid.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

7. Tag des auf die Entstehung der Biersteuer folgenden Monats.

3 bis 10 Tage

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Einspruch. 

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen. 

  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand: 22.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen