Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.
Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Die für die aufgegebene Wohnung zuständige Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein, den Personalausweis, den anerkannten und gültigen Pass oder das Passersatzpapier. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
Eine Abmeldung ins Ausland kann auch schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 Bundesmeldegesetz) erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die Zuzugsanschrift und den Staat mit, wenn Sie ins Ausland verziehen.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.
Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden. Die Meldebehörde am neuen Wohnort teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Wer aus einer Wohnung auszieht und innerhalb von zwei Wochen keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde der bisherigen Wohnung abmelden. (Hinweis: wenn Jemand seine Wohnung verliert und für länger als zwei Wochen in der Wohnung einer anderen Person oder in einer Obdachlosenunterkunft wohnt, gilt dies als Bezug einer Wohnung. Hier muss eine Anmeldung für die neue Adresse vorgenommen werden.)
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung der Wohnung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.
persönlich
Sie können persönlich im Bürgeramt vorsprechen um sich abzumelden. Das von Ihnen zu unterschreibende Abmeldeformular drucken wir für Sie aus. Die Abmeldebestätigung erhalten Sie sofort.
schriftlich mit Abmeldeformular
Alternativ zur Vorsprache steht Ihnen eine Online-Anwendung zum Ausfüllen eines Abmeldeformulars zur Verfügung. Das unterschriebene Abmeldeformular übermitteln Sie uns bitte eingescannt als E-Mail-Anhang an meldewesen@stadt.erlangen.de. Nach Bearbeitung erhalten Sie einen Scan der Abmeldebestätigung an Ihre E-Mail-Adresse
oder alternativ per Post an
Stadt Erlangen
Bürgeramt
Abteilung allgemeine Bürgerdienste
91051 Erlangen
Die Abmeldebestätigung senden wir Ihnen dann auf dem Postweg zu. Ins Ausland versenden wir Ihnen die Abmeldebestätigung dann, wenn Sie uns einen frankierten Rückumschlag beifügen, auf dem Sie eine zustellfähige Anschrift angeben.
keine
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.
Wenn Sie auf ein Binnenschiff ziehen, müssen Sie sich anmelden. Als Reeder von Seeschiffen müssen Sie den Kapitän und die Besatzungsmitglieder an- und abmelden.
Wenn Sie umziehen, sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis, Ihren Reisepass oder Ihre eID-Karte (für EU-Staatsangehörige) aktualisieren zu lassen.
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.