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Ingenieur/-in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen möchten, die dazugehörige Ausbildung jedoch im Ausland absolviert haben, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung eine Genehmigung.

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Webseite

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Leistungsdetails

Nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz (BayIngG) darf die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (allein oder in einer Wortverbindung) führen, wer ein grundständiges Studium (in der Regel Bachelor) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat. Es muss sich hierbei um ein Studium handeln:

  • in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung,
  • das eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können und
  • in dem die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik überwiegen; diese Voraussetzung gilt nicht für das Führen der Berufsbezeichnung ausschließlich in der Wortverbindung Wirtschaftsingenieurin oder Wirtschaftsingenieur durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben.

Des Weiteren darf die Berufsbezeichnung führen,

  • wer nach Ausbildung im Ausland die Genehmigung hierzu erhalten hat,
  • wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt ist oder
  • wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hierzu berechtigt war.

Erlaubnisvoraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung, welche sich nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz richtet.

Die Gleichwertigkeit wird anhand des ausländischen Diploms und Fächerkatalogs geprüft; die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn unterstützt hierbei fachlich.

Als für die Prüfung notwendige Unterlagen sind Kopien vom Diplom und Fächerkatalog erforderlich. Die Übersetzungen müssen von einer in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer gefertigt werden.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Geburtsurkunde)
  • Meldebescheinigung
  • Lebenslauf u.a. mit Angabe der kompletten Schulbildung (Grundschule, Mittelschule, Gymnasium usw.)
  • Ausbildungsnachweis (Diplom usw.)
  • Übersetzung des Ausbildungsnachweises (Diplom usw.) in die deutsche Sprache
  • Fächerkatalog („Diploma Supplement“ – Diplomzusatz)
  • Übersetzung des Fächerkatalogs in die deutsche Sprache
  • Im Einzelfall sind noch folgende weitere Unterlagen vorzulegen:
    • Nachweis über Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
    • Aufnahmezusage des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Nürnberg, oder Statusbescheinigung – nur bei jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion (Kontingentflüchtlinge) notwendig – in diesen Fällen ergeht die Genehmigung kostenfrei
  • Bewertungsschreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) - falls vorhan-den
  • Hinweise:
    • Die Übersetzungen müssen von einer in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem in Deutschland oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer gefertigt werden.
    • Die Unterlagen können in Form von Kopien vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.

Wenn Sie die Ausbildung im Ausland absolviert haben, müssen Sie die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Zuständige Stelle für Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen ist die Bayerische Ingenieurekammer – Bau.
  • Für Ingenieurinnen und Ingenieure aller anderen Fachrichtungen ist die Regierung von Schwaben zuständig.

300,00 bis 800,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.IV.4.)

Dauer des Verfahrens: ca. 2 - 3 Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen

Sie können in Bayern auch als Ingenieur/in arbeiten, wenn Sie keine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung haben. Sie dürfen sich jedoch nicht „Ingenieur“ und „Ingenieurin“ nennen.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 02.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie