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Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r

Sie können die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz bei der BAyerischen Architektenkammer beantragen. Sie haben dann die  Berechtigung Prüfbescheinigungen auszustellen.

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Für Sie zuständig

Bayerische Architektenkammer

Hausanschrift

Waisenhausstr. 4
80637 München

Postanschrift

Waisenhausstr. 4

80637 München

E-Mail

info@byak.de

Telefon

+49 89 139880-0

Webseite

www.byak.de

Leistungsdetails

Prüfsachverständige für Brandschutz bescheinigen in ihrem Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

Anerkannte Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise und überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Anerkennung.

Prüfsachverständige für Brandschutz müssen:

  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  • nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen, d.h. sie müssen unparteiisch, gewissenhaft, eigenverantwortlich und unabhängig unter Beachtung der bauaufsichtlichen Vorschriften tätig werden,
  • die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  • den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
  • mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 € für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

Prüfsachverständige für Brandschutz müssen zudem nachweisen, dass sie:

  • als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik – fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst – qualifiziert sind,
  • danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung, sowie
  • die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen

  • Abschlussurkunde der Hochschule
  • Nachweise über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung

    Hierfür sollten 4-5 Brandschutznachweise oder -konzepte eingereicht werden, die jeweils unterschiedliche Sonderbautatbestände mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad behandeln.

  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis
  • Gebührenvorschuss (Nachweis)
  • Angaben über etwaige Niederlassungen
  • Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist

Der Antrag ist ausschließlich online bei der Bayerischen Architektenkammer zu stellen. Über den Bearbeitungsstand und ggf. nachzureichende Unterlagen werden Sie fortlaufend informiert.

Um die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachzuweisen, erfolgt eine Prüfung.

Eintragung: 700,00 Euro

keine

Die gesetzliche Bearbeitungszeit beträgt drei Monate nach Antragseingang und Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Die Bearbeitungszeit kann einmalig um einen Monat verlängert werden.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 19.02.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr