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Tierische Nebenprodukte; Übertragung der Beseitigungspflicht und Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung

Die zuständige Regierung kann die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf zugelassene, privatrechtliche Betriebe zur gewerbsmäßigen Beseitigung tierischer Nebenprodukte übertragen.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Tierische Nebenprodukte sind als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung sowie Deponierung zu beseitigen oder als Brennstoff zu verwenden. Die Herstellung von Folgeprodukten ist unter bestimmten Voraussetzungen, die eine sichere Bearbeitung garantieren, möglich. Zudem kann Material der Kategorie 2 kompostiert oder in Biogas umgewandelt, sowie zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet und auf Flächen ausgebracht werden. Die Verarbeitung zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, Pelztiere und Heimtierfuttermittel ist mit Einschränkungen aus Material der Kategorie 3 zulässig

Die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Entsorgung von so genannten tierischen Nebenprodukten (Material der Kategorien 1 bis 3). In Deutschland ist die Beseitigung von Material der Kategorie 1 und teilweise Material der Kategorie 2 im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) geregelt, das eine Beseitigungspflicht, sowie eine Abhol-, Melde- und Ablieferpflicht vorgibt, so dass diese Materialien nur an bestimmte, vorgegebene Betriebe abgegeben werden dürfen. Die Beseitigungspflicht obliegt in Bayern den Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich hierfür zu Zweckverbänden zusammengeschlossen haben und die Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 zum größten Teil selbst betreiben. In Bayern gibt es derzeit fünf Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1. In der Regel handelt es sich dabei um die ehemaligen Tierkörperbeseitigungsanlagen.

Die Übertragung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe kann nach § 3 Abs. 3 S.1 TierNebG auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts erfolgen. Hierfür sind die Regierungen die zuständigen Behörden (§ 3 Abs. 2 Nr.1 GesVSV).

Die gewerbsmäßige Beseitigung tierischer Nebenprodukte darf nur ein zugelassener Betrieb durchführen, wenn diesem die Beseitigungspflicht durch die zuständige Regierung übertragen wurde.

Die zuständige Regierung kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten.

Bitte halten Sie Rücksprache mit der zuständigen Regierung.

In der Regel wird der Betrieb, welchem die Pflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen werden soll, durch die beseitigungspflichtige Körperschaft ermittelt (Zuschlagserteilung nach erfolgter Ausschreibung).

Nach § 3 Abs. 3 TierNebG können diese Übertragungen auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts für das

  • Betreiben eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage erfolgen,
  • mit deren Zustimmung zur Übertragung der Beseitigungspflicht im jeweiligen Umfang,
  • wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, der Betrieb /die Anlage die nach dem geltenden Recht für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte bestehenden Anforderungen erfüllt und gewährleistet ist, dass diese auch im laufenden Betrieb eingehalten werden.
     

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.

  • Ausschreibungsverfahren der beseitigungspflichtigen Körperschaft
  • Handelsregistereintrag
  • Zustimmungserklärung zur Übertragung der Beseitigungspflicht
  • Technische Angaben zu Kapazitäten und Umsetzungen

Bitte erkundigen Sie sich bei der örtlich zuständigen Regierung

§ 3 Abs. 3 TierNebG schreibt kein Antragsverfahren vor.        
Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines Verfahrens, vgl. Art. 22 BayVwVfG.
Diese kann z.B. dann ein Verfahren einleiten, wenn die beseitigungspflichtige Körperschaft die Zuschlagserteilung nach erfolgter Ausschreibung mitteilt.
Der privatrechtliche Betrieb, der Betreiber der jeweiligen Anlage wird, erklärt gegenüber der Regierung die Zustimmung zur Übertragung der Beseitigungspflicht. Die Übertragung der Beseitigungspflicht erfolgt im Wege der Beleihung.

Einzelfallentscheidung: 10 - 5000 EUR

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren stützt sich auf Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. 7.IX.14/Nr.1.19 des Kostenverzeichnisses

Eine rechtzeitige Absprache mit der zuständigen Regierung ist erforderlich.

Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 12.12.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz