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Sie können eine Ausnahme vom Verbot einer Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen in Ackerland oder Dauerkulturen beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Krumpperstr. 18-20
82362 Weilheim i.OB
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82362 Weilheim i.OB
Pütrichstr. 8
82362 Weilheim i.OB
82360 Weilheim i.OB
Es ist verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln. Es kann eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Es werden drei Fälle der Umwandlung von Dauergrünland unterschieden:
Bei der Umwandlung von Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche Nutzungsform (Acker, Dauerkultur) ist umgewandelte Dauergrünlandfläche wertgleich zu ersetzen (Neueinsaat auf Acker- oder Dauergrünlandfläche). Die Bewertung wird durch die untere Naturschutzbehörde vorgenommen. Für Flächen, die bisher schon keine Wiederansaatverpflichtung hatten (nach 2015 neu entstandenes Dauergrünland) ist eine Befreiung vom Umwandlungsverbot (und damit der Ersatzflächen-Einsaat) möglich.
Die Grünlanderneuerung fällt nicht unter das naturschutzrechtliche Umwandlungsverbot mit Ausnahme gesetzlich geschützter Biotope, worunter auch "arten- und strukturreiches Dauergrünland" gehört.
Ist "umweltsensibles Dauergrünland" betroffen, muss die Aufhebung der Bestimmung "umweltsensibel“ beantragt werden.
Die Beeinträchtigungen müsen ausgeglichen werden.
Greeningpflichtige Betriebe stellen einen Umwandlungsantrag beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Dort wird ggf. von der untere Naturschutzbehörde eine Stellungnahme eingeholt und ein Bescheid erstellt.
Im Fall gesetzlich geschützter Biotope ist von jedem Landwirt, der dort eine Grünlanderneuerung plant, eine fachrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der untere Naturschutzbehörde einzuholen.
Der Antrag muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestellt werden, das die fachrechtliche Prüfung vornimmt und ggf. von der untere Naturschutzbehörde eine Stellungnahme einholt. Ist „umweltsensibles Dauergrünland“ betroffen, muss die Aufhebung der Bestimmung "umweltsensibel“ beantragt werden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt den Bescheid.