Gemäß Art. 11 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) bezeichnet Bannwald Wald, der aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss. Hinzu kommt seine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung. Bannwälder werden gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde erklärt. Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung darüber hinaus auch Wald erklärt werden, der in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen, wie beispielsweise Luftverschmutzung und Lärmbelastung durch Verkehr und Industrie, dient.
Sind in Bannwäldern zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese dem Verursacher der Immission auferlegt werden. Waldbesitzende müssen in diesem Fall die Maßnahmen dulden (Art. 14 Abs. 2 S. 5 und 6 BayWaldG).
Die Erlaubnis zur Rodung im Bannwald ist zu versagen. Sie kann nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 S. 2 BayWaldG erteilt werden, d. h. im Fall einer Rodung muss angrenzend an den vorhandenen Bannwald Wald neu begründet werden, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.
Bei einer Rodung handelt es sich um die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies bedarf einer Erlaubnis.
Waldflächen, die z.B. nach Hiebsmaßnahmen oder infolge von Stürmen oder Insektenfraß keinen Baumbestand mehr aufweisen, müssen wieder aufgeforstet werden. Dies müssen Waldbesitzende durch Pflanzung, Saat oder Naturverjüngung innerhalb einer bestimmten Frist gewährleisten.