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Die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen erfolgt durch das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem der Antragsteller für das Pharmaziestudium eingeschrieben oder zugelassen ist. In Bayern ist das das Landesprüfungsamt der Regierung von Oberbayern.
Das Landesprüfungsamt rechnet gemäß § 22 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) auf Antrag
an, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium noch nicht vor, ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist.
Ergibt sich weder aufgrund einer Einschreibung/Zulassung noch aufgrund des Geburtsortes in Deutschland eine Zuständigkeit, erfolgt die Anrechnung durch das Hessische Landesprüfungsamt.
Die Zulassung zu den drei Prüfungsabschnitten der Pharmazeutischen Prüfung muss beim Landesprüfungsamt für Pharmazie beantragt werden.