Um zu gewährleisten, dass zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich Gebühren für diese Kontrollen erhoben.
In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:
- Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)
- Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln
- amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben
- Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden.
Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):
- Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals – einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals –, das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
- Kosten für Einrichtung und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungs-kosten und sonstige Nebenkosten;
- Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
- Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
- Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
- Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals;
- Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Gemäß Art 80 der Verordnung (EU) 2017/625 können die Mitgliedstaaten neben den Pflichtgebühren auch weitere Gebühren für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten erheben, um entstandene Kosten zu decken, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich untersagt ist.
Keine Gebühren werden erhoben, wenn
- es sich um Regelkontrollen handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben und
- die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwachungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch umgehen.
Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Als Hilfestellung zur Anwendung des Kostenverzeichnisses hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz außerdem einen Leitfaden (siehe "Rechtsgrundlagen“ ) erarbeitet. Diesem Leitfaden können nähere Vorgaben hinsichtlich der Gebührenerhebung entnommen werden.
- Darin werden Vorgaben dazu gemacht, wie die Gebühren innerhalb der Rahmen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht und bayerischem Kostenrecht festzusetzen sind. In diesem Zusammenhang werden auch die berücksichtigungsfähigen Kostenbestandteile aufgezählt.
- Daneben enthält der Leitfaden auch grundsätzliche Ausführungen zur Kostenpflicht von Kontrollen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittel- und Veterinärrechts.
Ergänzung: Landratsamt Neu-Ulm
Landratsamt Neu-Ulm
Az.: 23-0400.6
Informationen der Lebensmittelüberwachung und des
Veterinärdienstes zur Kostenerhebung für amtliche
Kontrollen nach Art. 85 der Verordnung (EU) 2017/625
1. Pflichtgebühren im Bereich der Lebensmittelüberwachung und des
Veterinärdienstes
Das EU-Recht legt im Hinblick auf bestimmte amtliche Kontrollen die Erhebung von Pflichtgebühren fest. Dies betrifft im Bereich der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärdiensts amtliche Kontrollen zur Zulassung von Betrieben und zusätzliche amtliche Kontrollen, die ursprünglich nicht eingeplant waren und die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden. Hierunter fallen alle über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehenden amtlichen Kontrollen.
Dagegen sind Regelkontrollen, die zu keinen oder nur geringfügigen
Beanstandungen geführt haben, kostenfrei.
2. Gesetzliche Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2017/625
Art. 79 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2017/625 legt fest, dass die
zuständigen Behörden Gebühren oder Abgaben erheben, um die Kosten zu decken, die ihnen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen entstehen, die auf Ersuchen eines Unternehmers durchgeführt werden, damit er die Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 erhält.
Art. 79 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2017/625 regelt, dass die zuständigen Behörden Gebühren oder Abgaben erheben, um die Kosten zu decken, die ihnen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen entstehen,
I. die ursprünglich nicht eingeplant waren, und die erforderlich werden, wenn während einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrolle ein Verstoß desselben Unternehmers festgestellt wird, und
II. durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist.
„Amtliche Kontrollen“ sind dabei gem. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Zwecke dieser Verordnung Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Unternehmer diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten und die Tiere oder Waren die Anforderungen in den Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung.
Unter diese Vorschrift fällt gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a), b), d), e), f) und j) der Verordnung (EU) 2017/625 unter anderem auch der Bereich der
Lebensmittelüberwachung und des Veterinärdienstes.
Das Landratsamt Neu-Ulm ist die nach dem GDVG zuständige Behörde für die
Bereiche Veterinärüberwachung (tierischen Nebenprodukte, Tierschutz,
Tiergesundheit und Arzneimittel, Art. 19), Lebensmittelüberwachung (Art. 21) und Verbraucherinformationsgesetz (Art. 21a) für das Gebiet des Landkreises Neu-Ulm.
3. Grundlage für die Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zusätzlichen amtlichen Kontrollen, die
ursprünglich nicht eingeplant waren und infolge eines festgestellten Verstoßes
erforderlich werden, beruht auf Art. 79 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EU) i.V.m. Art. 1, 2, 3, 5 und 6 des Kostengesetzes i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 des Kostenverzeichnisses. Demnach ergibt sich ein Rahmen von 10 bis 50.000 €. Hinsichtlich weiterer Erläuterungen zum Kostenverzeichnis wird auf den vom
Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erarbeiteten
Leitfaden zur Anwendung der Lfd. Nrn. 7.IX.9/ bis 7.IX.14/ des Kostenverzeichnisses“ unter nachfolgendem Link verwiesen:
https://www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/allg_lebensmittel/fleischhygienegebuehren/doc/leitfaden_kostenverzeichnis_lesez1.pdf
4. Bemessung der Gebühren
Nach Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 werden die gemäß Art. 79 Abs. 2 zu erhebenden Gebühren oder Abgaben auf der Grundlage der folgenden Kosten festgelegt, soweit diese bei den betreffenden amtlichen Kontrollen anfallen:
a) Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals - einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals - das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
b) Kosten für Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungs-kosten und sonstiger Nebenkosten;
c) Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
d) Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kontrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden,
auferlegen;
e) Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
f) Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals
gemäß Buchstabe a;
g) Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Zur kostendeckenden Erhebung der im Einzelfall entstandenen Aufwendungen für die zusätzlichen amtlichen Kontrollen, die ursprünglich nicht eingeplant waren und über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehen, erfolgt die Festsetzung der Gebühren nach der in Art. 82 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 genannten Berechnungsmethode: danach werden die Gebühren oder Abgaben auf der Grundlage der Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle festgesetzt und den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern auferlegt.
5. Pauschalierung der Reisekosten
Nach Art. 82 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind jedoch die Reisekosten gemäß Artikel 81 Buchstabe f) bei der Festsetzung der Gebühren oder Abgaben so anzusetzen, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seiner Betriebsstätte vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird. Dementsprechend wurde im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Neu-Ulm im Hinblick auf die zu erhebenden Reisekosten eine Pauschale festgelegt, die jährlich wie folgt berechnet wird:
Für jede durchgeführte amtliche Kontrolle werden innerhalb eines Jahres (01.01. bis 31.12.) die Fahrtstrecke und die tatsächlichen Fahrtkosten dokumentiert. Im Anschluss daran wird der Median ermittelt und als Grundlage für die pauschalisierten Fahrtkosten für das Folgejahr verwendet.
Für das Jahr 2021 betragen die Reisekosten pauschal 11,20 €.
6. Personalkosten
Für die Berechnung der Gebühren von Maßnahmen (z.B. Kontrollen, Anordnungen, Genehmigungen etc.) im Bereich des Lebensmittel- und Veterinärrechts wird der zeitliche Aufwand (in Stunden) mit dem Stundensatz multipliziert, welcher
• für Lebensmittelkontrolleure im Innen- und Außendienst sowie für
Veterinärassistenten, Amtstierärzte und Beamte der QE 3 im Innendienst in der Tabelle der Personaldurchschnitts- und Personalvollkosten (Anlage zum FMS 23-P 1509-1/25, Stand: 01.01.2021) unter dem Punkt Durchschnittswerte der Personalvollkosten bzw.
• für Veterinärassistenten und Amtstierärzte im Außendienst unter Nr. 1.2 der
Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebV)
angegeben ist.