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Bildschirmbrille für Mitarbeiter des Freistaats Bayern; Beantragung der Gewährung

Den Beschäftigten des Freistaats sind spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmen zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 44 – Schulorganisation, Schulrecht

Leistungsdetails

Beschäftigten des Freistaats Bayern, die in einer Dienststelle des Freistaats an Bildschirmen arbeiten, ist eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Falls die Untersuchung ergibt, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreichend/nicht geeignet ist, besteht ein Anspruch auf spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

Die Kosten für Untersuchung und Bildschirmbrille trägt der Arbeitgeber/Dienstherr. Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.

Die Notwendigkeit und Art (Gebrauchseigenschaften) einer Bildschirmbrille wird durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt festgestellt, sofern die jeweilige oberste Dienstbehörde keine andere Verfahrensweise zur Feststellung der Notwendigkeit und Art (Gebrauchseigenschaft) einer Bildschirmbrille festgelegt hat.

  • Bestätigung der Betriebsärztin / des Betriebsarztes

    (siehe Antrag auf Gewährung einer Bildschirmbrille unter "Formulare")

  • Rechnung des Optikers

Der ausgefüllte Antrag auf Gewährung einer Bildschirmbrille ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der personalverwaltenden Dienststelle einzureichen. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, setzt den Erstattungsbetrag fest und veranlasst die Auszahlung.

Vor Erteilung des Auftrags an einen Optiker prüfen Sie bitte, ob dieser in der Optikerliste des Landesinnungsverbandes (siehe unter „Weiterführende Links“) aufgeführt ist, da sonst keinerlei Erstattung erfolgen kann.

Widerspruch bzw. Klage zum Verwaltungsgericht; Klage zum Arbeitsgericht
Stand: 14.02.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat