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Der Freistaat Bayern hat ein erhebliches staatliches Interesse am Aufbau einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung in Bayern mit Leistungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV), weil mehr Menschen ermöglicht werden soll, bis zuletzt im häuslichen Umfeld zu leben. Vertragsabschlüsse in der SAPV kommen nur zögerlich voran. Einer der Gründe dafür ist, dass SAPV-Teams notwendige Aufbauarbeiten wegen fehlender Geldmittel nur verzögert leisten können. Die bisherigen Erfahrungen mit der Anschubfinanzierung lassen darauf schließen, dass es die Förderung den SAPV-Teams ermöglicht, sich schnell in ihrem Versorgungsgebiet zu etablieren. Die Förderung wird daher fortgeführt.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuwendungen (Zuschüsse) zu den förderfähigen Aufwendungen in der Aufbauphase der SAPV-Teams Die Aufbauphase umfasst die Gründungsphase (Phase zwischen Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrags bis zum Vertragsabschluss) und die ersten Monate nach Vertragsabschluss. Die Gründungsphase eines SAPV-Teams ist nicht vom Leistungsumfang des Versorgungsvertrages umfasst. Die Aufbauphase beginnt frühestens ab dem Datum der schriftlichen Inaussichtstellung des Versorgungsvertrages durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE). Die Aufbauphase endet spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss. Die Förderung wird in der Aufbauphase über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ausgereicht.
Zuwendungsempfänger sind SAPV-Teams, denen die ARGE einen Versorgungsvertrag in Aussicht gestellt hat bzw. mit denen die ARGE einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. SAPV-Teams sind Teams, die ambulante spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Leistungen einschließlich deren Koordination erbringen. SAPV-Teams müssen die Anforderungen des § 37b SGB V, der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.12.2007), der Gemeinsamen Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach § 132d Abs. 2 SGB V vom 23.06.2008 sowie des Mustervertrages der ARGE in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. SAPV-Teams, die sich ausschließlich der SAPV von Kindern und Jugendlichen widmen, können ebenfalls Zuwendungen nach dieser Förderinformation erhalten.
Zuwendungsfähige Kosten sind Aufwendungen, die in der Aufbauphase eines SAPV-Teams notwendigerweise anfallen und nicht durch den Versorgungsvertrag mit der ARGE vergütet werden. Es handelt sich hierbei insbesondere um:
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt einen Zuschuss für den Aufbau von SAPV-Teams während der Aufbauphase in Höhe von maximal 15.000,00 Euro pro Team. Der Zuschuss wird im Wege der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung besteht nicht. Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst tragen.
Voraussetzung für die Zuwendung ist die schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE) oder der Abschluss eines Versorgungsvertrages. Eine Inaussichtstellung bzw. ein Vertragsabschluss erfolgt, nachdem die ARGE die Anforderungen an das SAPV-Team und die Wirtschaftlichkeit des künftigen Betriebs des SAPV-Teams geprüft hat.
Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, können nicht gefördert werden. SAPV-Teams müssen daher erklären, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch nicht vor Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen wird.
Auf die Möglichkeit, die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns zu beantragen, wird verwiesen.
Voraussetzung für die Zuwendung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) ist, dass die Aufbauphase des SAPV-Teams nicht auf andere Weise finanziert werden kann. D. h. die Zuwendung ist subsidiär zu allen anderen Leistungen (vgl. Art. 23 Bayerische Haushaltsordnung - BayHO).
Anträge sind an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Referat 46) zu richten.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt nach positiver Prüfung des Antrags einen Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für den Auszahlungsantrag ist das Formblatt "Auszahlungsantrag" zu verwenden. Der Zuschuss darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als er innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.
Der Zuschuss darf darüber hinaus erst angefordert werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege behält grundsätzlich vom Zuschuss eine Schlussrate ein, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt wird.