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Gefahrstoffe; Beantragung einer Erlaubnis bzw. Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung

Für die Abgabe oder die Bereitstellung bestimmter Stoffe oder Gemische ist je nach Empfängerkreis eine Erlaubnis bzw. Anzeige erforderlich.

 

Formulare

Für Sie zuständig

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Gewerbeaufsichtsämter
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Leistungsdetails

Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

In Bayern ist für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Entgegennahme einer Anzeige nach ChemVerbotsV das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern zuständig.

Die Erlaubnis erhält, wer

  1. die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. mindestens 18 Jahre alt ist.

Im Rahmen einer Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt.

Gebührenrahmen: 100 - 2.500 Euro

keine

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Gefahrstoffe; Anmeldung zur Prüfung der Sachkunde

    Für die Abgabe bestimmter gefährlicher (z. B. akut toxischer) Stoffe ist eine einschlägige Sachkunde Voraussetzung. Der Sachkundenachweis wird durch das Ablegen der angebotenen Prüfung erbracht. Sie müssen sich für die Prüfung anmelden.

Stand: 06.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz