Logo Bayernportal

Nachsuchengespann; Beantragung der Anerkennung

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns muss durch den Nachsuchenführer bei der zuständigen Regierungen beantragt werden.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Wechselt verletztes Wild in ein Nachbarrevier, gelten ohne Vereinbarung zwischen den Revierinhabern die in Art. 37 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vorgesehenen Wildfolgeregelungen, die das Fortführen der Nachsuche verzögern oder erschweren können.

Um Tierleid möglichst zu verhindern, können hierzu vom Revierinhaber beauftragte, behördlich anerkannte Nachsuchengespanne Reviergrenzen ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers überschreiten und im Rahmen der Nachsuche das Wild erlösen. Nachsuchengespanne bestehen aus einem Nachsuchenführer und einem von diesem geführten Nachsuchenhund.

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen).

Zuständigkeit

Zuständig für Ihren Antrag auf Anerkennung als Nachsuchengespann ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Liegt Ihr Hauptwohnsitz außerhalb Bayerns, ist die Regierung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich vorwiegend Nachsuchen durchgeführt werden sollen; beachten Sie aber die Hinweise zur Rolle des Hauptwohnsitzes unter „Voraussetzungen“.

Der Nachsuchenführer muss nachweisen, dass

  • er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist,
  • persönlich geeignet ist und Nachsuchen ordnungsgemäß und fachgerecht durchführen kann,
  • bereit ist, Nachsuchen auf alle Schalenwildarten durchzuführen, und
  • der Nachsuchenhund einer Jagdgebrauchshunderasse angehört, sowie die erforderliche Eignung hat.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass ein Bedarf für die Anerkennung eines Nachsuchengespanns besteht.

Den Bedarf an Nachsuchengespannen stellen die Regierungen turnusmäßig für ihren Zuständigkeitsbereich nach Landkreisen/kreisfreien Städten fest. Für eine örtlich möglichst breite Abdeckung in Bayern und für eine möglichst zeitnahe Nachsuche kommt bei der Deckung der Bedarfes dem Hauptwohnsitz des Antragssteller eine maßgebliche Bedeutung zu.

Übersteigen die Anträge den Bedarf, so werden Antragsteller, die sich freiwillig dazu verpflichtet haben, ihren Hund ausschließlich zur Nachsuche einzusetzen, gegenüber anderen Antragstellern bevorzugt berücksichtigt. Weiter ist ein Ausgleich zwischen Landkreisen/kreisfreien Städten und Regierungsbezirken möglich, sofern dort ungedeckter Bedarf besteht.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Gültiger Jahresjagdschein (vollständige Kopie)
    • Empfehlungsschreiben einer Organisation (siehe Formulierungshilfen unter „Weiterführende Links“)“
      • wenn am Hauptwohnsitz des Antragstellers tätig bzw. bei kürzlicher Verlagerung der Hauptwohnung (z.B. innerhalb des letzten Jahres) auch vom vorherigen Hauptwohnsitz:
        • von der Kreisgruppe der anerkannten Jägervereinigung (BJV-Kreisgruppe)
        • vom Kreisverband des Bayerischen Bauernverbands/ BBV-Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (Kreisebene),
        • vom Forstlichen Zusammenschluss (FBG, WBV)
      • wenn landesweit tätig:
        • vom Jagdkynologischer Arbeitskreis Bayern
        • vom Jagdgebrauchshundeverein/-zuchtverein
    • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung, die den/die beantragten Hund/e einschließt
      Aus der übersandten Unterlage muss eindeutig erkennbar sein, dass der entsprechende Hund eingeschlossen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, sollte ein entsprechendes Schreiben von der Versicherung von Ihnen eingeholt werden, die den Hund als mitversichert ausweist.
    • Nachweis über die Zugehörigkeit des Hundes zum Antragstellenden (z.B. Kaufvertrag)
    • Nachweis über die bestandene/n Prüfung/en des/der Nachsuchenhunde/s
      • bei Hannoverschen Schweißhunden und Bayerischen Gebirgsschweißhunden: Nachweis der bestandenen Vor- oder Hauptprüfung des „Verein Hirschmann e. V.“, des „Klub für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e. V.“ oder eines anderen, dem Internationalen Schweißhundeverband angeschlossenen Zuchtvereins.
      • bei Alpenländischen Dachsbracken: Nachweis der bestandenen Gebrauchsprüfung mit der bestätigten Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild des „Vereins Dachsbracke e.V.“ oder einer vom „Verein Dachsbracke e.V.“ als gleichwertig anerkannten Prüfung.
      • bei anderen Jagdgebrauchshunderassen: Nachweis einer bestandenen Verbandsschweißprüfung oder Verbandsfährtenschuhprüfung entsprechend der Ordnung für Verbandsschweißprüfungen (VSwPO) und Verbandsfährtenschuhprüfungen (VfsPO) des JGHV.

Interessierte Nachsuchenführer reichen ihre Anträge innerhalb der Antragsfrist bei der für sie zuständigen Regierung ein.

Es ist das unter „Formulare“ abrufbare Antragsformular mit beigelegten Nachweisen in Textform einzureichen.

Die Regierung prüft die Unterlagen und ermittelt den Bedarf an Nachsuchengespannen für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt in ihrem Regierungsbezirk. Im Rahmen dieses Bedarfs werden die Anerkennungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren befristet und stets widerruflich ausgesprochen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid.

Die Anerkennung ist kostenpflichtig.

Die Gebühren liegen je nach Aufwand im Regelfall bei erstmaliger Anerkennung zwischen 12,50 bis 60,00 EUR und bei erneuter Anerkennung zwischen 7,50 bis 30,00 EUR.

Für die erste, dreijährige Anerkennungsperiode besteht eine Frist zur Einreichung des Antrags bis 19. Januar 2024. Die Regierung trifft anhand der bis dahin eingegangenen Anträge eine Auswahlentscheidung.

Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden weiterhin bearbeitet, können aber nur berücksichtigt werden, wenn offener Bedarf besteht.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.

Gegen die Entscheidung der Behörde kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Stand: 16.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie