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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie.
Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:
Kosten (Stand 01.01.2025)
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen:
Für die Rücknahme eines Antrages nach dem jeweiligen Stichtag 15.06. bzw. 15.12. beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen werden Gebühren in Höhe von 75 Euro berechnet.
Landratsamt München:
Daneben werden auch Gebühren und Auslagen nach der Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) für die Überprüfung durch das Landratsamt München, Sachgebiet Gesundheitsschutz, Gesundheitsberichterstattung, Kinder- und Jugendgesundheitspflege fällig, die Ihnen direkt von dort in Rechnung gestellt werden
Kosten für die Überprüfung (Stand 1.1.2025):
Die Kostenrechnung erfolgt nach Abschluss der Überprüfung durch das Landratsamt München, Sachgebiet Gesundheitsschutz, Gesundheitsberichterstattung, Kinder- und Jugendgesundheitspflege. Zusätzlich werden noch Gebühren und Auslagen für die Bescheiderteilung durch das jeweils für Sie örtlich zuständige Landratsamt erhoben.
Terminabsagen zur schriftlichen Überprüfung sind ab 31. Januar (Überprüfung März) bzw. 31. August (Überprüfung Oktober) kostenpflichtig.
keine
Beachten Sie bitte die Informationen unter "Weiterführende Links".
Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage
Wenn Sie einen gesetzlich geregelten nichtärztlichen Heilberuf selbständig oder freiberuflich ausüben, sind Sie verpflichtet dies dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.