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Der Bayerische Landtag und die Bezirkstage werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Fronhof 10
86152 Augsburg
86145 Augsburg
Nürnberger Str. 95
90762 Fürth
90725 Fürth
Die Landtagswahlen finden alle 5 Jahre statt und sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben und nicht infolge Richterspruchs vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Die 180 Abgeordneten des Landtags werden nach einem "verbesserten Verhältniswahlrecht" gewählt. In jedem Stimmkreis (derzeit insgesamt 91) bestimmen die Wähler mit ihrer Erststimme nach dem Grundsatz der relativen Mehrheitswahl den jeweiligen Stimmkreisabgeordneten. Allerdings zieht der Bewerber mit den meisten Stimmen (anders als bei Bundestagswahlen) nur dann in den Landtag, wenn die Partei oder Wählergruppe, für die er antritt, landesweit die 5-%-Hürde überspringt. Unabhängige (nicht für eine Partei oder Wählergruppe antretende) Bewerber gibt es bei der Landtagswahl nicht. Mit der Zweitstimme haben die Wähler die Wahl zwischen den einzelnen Bewerbern auf den Listenwahlvorschlägen der Parteien oder Wählergruppen, die für jeden der sieben Wahlkreise (Regierungsbezirke) aufgestellt werden. Damit können die Wähler anders als bei der Bundestagswahl nicht nur eine Partei, sondern einen speziellen Kandidaten auf deren Liste ankreuzen und so auf die Reihenfolge der Kandidaten Einfluss nehmen. Zur Ergebnisermittlung werden (ebenfalls im Unterschied zum Bundesrecht) Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt. Auf die nach einem bestimmten Proporzsystem errechneten Gesamtsitze eines Wahlkreisvorschlags werden die direkt in den Stimmkreisen erworbenen Sitze angerechnet und der Rest der Mandate aus der Wahlkreisliste vergeben. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann sich die Sitzzahl des Landtags erhöhen. Im Ergebnis bleibt somit das Verhältnis der Stimmenanteile gewahrt.
Die Zuteilung der Abgeordnetenmandate an die Wahlkreise und die gegebenenfalls erforderlich werdenden Anpassungen bei der Stimmkreiseinteilung müssen in Umsetzung wahlrechtlicher Vorgaben vor jeder anstehenden Wahl erfolgen.
Die Wahlen zu den Bezirkstagen finden zusammen mit der jeweiligen Landtagswahl statt. Es sind so viele Bezirksräte zu wählen, wie nach dem Landeswahlgesetz Landtagsabgeordnete auf den jeweiligen Bezirk treffen. Die Wahl erfolgt im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen und in der gleichen Form wie die der Landtagswahl. Die Stimmzettel werden zur Unterscheidung von denen der Landtagswahl in einer anderen Farbe ausgegeben. Im Gegensatz zur Landtagswahl besteht für die Sitzeverteilung bei der Bezirkswahl keine 5-%-Sperrklausel.
Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
Eine Gemeinde- und Landkreiswahl kann wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten werden.
Wahlhelfer sind als ehrenamtliche Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen und die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse.