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Eichwesen; Anzeige der Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese dem zuständigen Eichamt spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

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Leistungsdetails

Mit dem neuen Mess- und Eichgesetz entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine wirksame Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind

  • die Geräteart,
  • der Hersteller,
  • die Typbezeichnung,
  • das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
  • die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind. Wenn also z. B. Erdbeeren nach Gewicht oder Gas nach Volumen verkauft werden, handelt es sich um Messgeräte im Sinne von MessEG und MessEV. Bestimmte Anwendungsbereiche sind allerdings ausgenommen.

Die Anzeigepflicht betrifft ausschließlich neue oder erneuerte Messgeräte, die nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen werden. Messgeräte, die bereits vor dem 01.01.2015 verwendet wurden, müssen erst dann gemeldet werden, wenn sie erneuert werden.

Wenn ein Messgerät, das bereits in Betrieb genommen war, so wesentlich verändert wurde, dass statt der Eichung eine erneute Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss (die Entscheidung trifft die Eichbehörde), dann gilt dieses Messgerät als erneuert. Ein erneuertes Messgerät ist einem neuen Messgerät gleichgestellt und muss auch (erneut) angezeigt werden.

Wenn Sie mehrere Messgeräte der gleichen Art verwenden, müssen Sie nicht jedes einzelne Messgerät melden. Gemäß § 32 Abs. 2 MessEG kann die Anzeige auch dadurch erfolgen, dass der Verwender:

  • spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber informiert oder informieren lässt, welche Messgerätearten er verwendet und
  • sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte mit folgenden Angaben dem zuständigen Eichamt auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden:
    • die Geräteart,
    • der Hersteller,
    • die Typbezeichnung,
    • das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
    • die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

Die Anzeigepflicht kann auf elektronischem Weg erfüllt werden (siehe "Online-Verfahren"). Die Eichämter bestätigen den Eingang der Anzeige.

Wenn die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt, stellt dies gemäß MessEG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Grundsätzlich müssen alle verwendeten Messgeräte im Sinne von MessEG und MessEV angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

keine

Neue oder erneuerte Messgeräte müssen spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme bei dem zuständigen Eichamt angezeigt werden.

Die Anzeige gilt nicht zugleich als der erste Eichantrag für das Messgerät. Eine Eichung muss gesondert beantragt werden (siehe unter "Verwandte Themen").

Stand: 08.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht