Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Als angehörige Person einer ausländischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung haben Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land gekauft und führen dieses in Deutschland ein? Dafür müssen Sie im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung deutsche Umsatzsteuer entrichten.
Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU gekauft haben und Sie Angehöriger
Die sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung müssen Sie für jedes neu gekaufte Fahrzeug separat mitteilen.
Folgende Gruppen müssen die Fahrzeugeinzelbesteuerung dem BZSt mitteilen:
Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes neuer Fahrzeuge befreit werden.
Für die Berechnung der Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent des Kaufwertes. Berechnen Sie die Steuer nicht richtig oder geben Sie keine Steuererklärung ab, schätzt das BZSt die Steuer.
Von der Umsatzsteuer betroffen sind
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
Sie haben ein neues Fahrzeug im EU-Ausland gekauft, das Sie in Deutschland für ausländische Missionen oder berufskonsularische Vertretungen oder als deren Mitglieder nutzen möchten.
Für jedes gelieferte Fahrzeug müssen Sie jeweils eine gesonderte Erklärung mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruckes „010166 – Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung für Diplomaten“ abgeben.
Für die Mitteilung Fahrzeugeinzelbesteuerung fallen keine Kosten an. Die Einzelbesteuerung selbst wird separat berechnet.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.