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Wenn Sie Kommunal- oder Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.
Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage. Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.
Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen. Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände).
In Erlangen ist die Leistung je nach Themengebiet auf verschiedene Dienststellen verteilt.
Zuständigkeit: Bürgeramt / Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Veranstaltungsbüro
Kontakt: Telefon +(49) 09131 / 86 - 2768, E-Mail veranstaltungen@stadt.erlangen.de
Zuständigkeit: Bürgeramt / Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Veranstaltungsbüro
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 3312, E-Mail veranstaltungen@stadt.erlangen.de
Die Sondernutzungserlaubnis wird zusammen mit der Baugenehmigung erteilt (Abrechnung ab zweitem Kalenderjahr und Abmeldung dann über Veranstaltungsbüro).
Zuständigkeit: Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Bauaufsicht
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 1002, E-Mail bauaufsichtsamt@stadt.erlangen.de
Stellen Sie Ihren Antrag beim Amt für Stadtplanung und Mobilität. Die Sondernutzung wird anschließend durch das Bauaufsichtsamt bearbeitet und genehmigt.
Zuständigkeit: Amt für Stadtplanung und Mobilität, Abt. Straßenverkehr und Baustellen, Sachgebiet Baustellen
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 2118, E-Mail Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de
Zuständigkeit: Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Verwaltung
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 1019, E-Mail Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de
Zuständigkeit: Amt für Stadtplanung und Mobilität
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 3221, E-Mail aufgrabungen@stadt.erlangen.de
... stellen Sondernutzungen dar, benötigen aber keine Sondernutzungserlaubnis, wenn bereits eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsordnung (StVO) vorliegt.
Zuständigkeit: Amt für Stadtplanung und Mobilität
Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 2481, E-Mail Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de
Sie möchten eine Kreisstraße, Gemeindestraße oder eine Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, Staatsstraße oder Bundesstraße nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen.
Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig und für Gemeindestraßen die Gemeinde. Die Gemeinde ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen.
Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung und können von einer bloßen Beschreibung bis zur Vorlage von Bauplänen reichen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.
Die Gebühren richten sich nach den Gebührensatzungen des Landkreises oder der Gemeinde.
Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich. Hierzu zählt zum Beispiel das Verlegen von Leitungen, Kabeln oder Rohren der öffentlichen Versorgung. Zuständig für den Abschluss entsprechender Verträge ist ebenfalls die jeweilige Straßenbaubehörde. Die Verlegung von Telekommunikationslinien ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt.
Wenn ein Telekommunikationsunternehmen öffentlichen Straßengrund für die Verlegung von Telekommunikationslinien oder die Änderung von bereits verlegten Leitungen nutzen will, muss es hierfür eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz beantragen.
Wenn Sie Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.
Die Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die kreisangehörigen Gemeinden, die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte.