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Förderschulen können die Einstellung von Differenzierungskräften bei der zuständigen Regierung beantragen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Differenzierungskräfte unterstützen als Personal der Förderschule Schülerinnen und Schüler durch besondere Unterrichtsangebote. Sie gehören zum sonstigen schulischen Personal nach Art. 60a Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Sie unterstützen die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen, übernehmen jedoch keine eigenverantwortliche Förderung. Der Einsatz erfolgt gruppenbezogen zur Entlastung in Unterrichts- und Erziehungssituationen, z. B. durch die Unterstützung in Lernbereichen der Selbstversorgung (Schulvorbereitende Einrichtung (SVE)/Diagnose und Förderklassen (DFK)/Grundschulstufe) und die Übernahme angeleiteter Differenzierungsphasen in Kleingruppen.
Die Schulleitungen der Förderschulen können im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die Einstellung von Differenzierungskräften beantragen.
Die Antragsunterlagen sollten frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Bei Vorlage von vollständigen Einstellungsunterlagen werden die Verträge schnellstmöglich ausgefertigt.
Interessierte Lehrkräfte können sich entweder bei der für die Förderschulen der Region zuständigen Regierung oder direkt bei einer Förderschule als Differenzierungskraft bewerben.
Der Dienstantritt der Differenzierungskraft kann erst nach der Zustimmung durch die Regierung, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz (für nach 1970 Geborene) sowie nach der Unterzeichnung einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung erfolgen.
Für den Vollzug von Einstellungen von Lehrern an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschule und Berufsoberschulen) sind die Regierungen zuständig.