Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Sie müssen den Baubeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
??document.leistungsbeschreibung.formulare.schriftformerfordernis.0_de_DE??
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Hauptplatz 1
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Postfach 1241
85262 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Postfach 1451
85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Bei der Anzeige des Baubeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über den bevorstehenden Baubeginn informieren.
Durch die Anzeige des Baubeginns soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Bauüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung abgelaufen ist.
Zeigen Sie den Baubeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor Baubeginn an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Baueinstellung anordnen.
Den Baubeginn müssen Sie anzeigen, wenn:
Dies gilt ebenso für ein von einer Teilbaugenehmigung umfasstes Vorhaben sowie für Vorhaben, die genehmigungsfrei gestellt sind.
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.
Eine digitale Einreichung von Baubeginnsanzeigen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
Der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm wurden gem. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für folgende Bauvorhaben übertragen:
einschließlich ihrer jeweiligen Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen im Sinn der §§ 12, 30 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern.
Für alle übrigen Bauvorhaben nimmt das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr.
Eine digitale Einreichung ist derzeit nur möglich, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt.
Sie müssen den Baubeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.
Wenn Sie eine Baugenehmigung beantragt haben, können Sie sich gegebenenfalls online über den Bearbeitungsstand informieren.
Bestimmte bauliche Anlagen dürfen Sie erst beseitigen, wenn Sie die beabsichtigte Beseitigung vorab anzeigen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Sie können eine Teilbaugenehmigung beantragen, wenn Sie einen Bauantrag gestellt, aber noch keine Baugenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Bauabschnitte bereits vorab Genehmigungen erhalten.
Wenn Sie den Bauantrag oder die Baubeginnsanzeige online eingereicht haben, kann die Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs vom Tragwerksplaner unmittelbar online eingereicht werden.
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.