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Der Beruf „Beamter/in“ ist in Bayern reglementiert, da regelmäßig bestimmte Ausbildungen verlangt werden. Das heißt, die ausländische Berufsqualifikation muss von der zuständigen Stelle anerkannt werden.
Die Anerkennung kann für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz erworbene Berufsqualifikation erfolgen, die einer Qualifikation für eine Fachlaufbahn entspricht.
Für die Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation gelten spezielle Regelungen (siehe hierzu Leistung "Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation" unter "Verwandte Themen").
Die Anerkennung der Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, als Qualifikation für eine Fachlaufbahn erfolgt nach Art. 41 bis 51 Leistungslaufbahngesetz (LlbG).
Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. Zuständig ist grundsätzlich die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. An die Stelle der obersten Dienstbehörden tritt bei kommunalen Körperschaften das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, bei sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde (Art. 44 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz). Die zuständige Behörde kann die Zuständigkeit für die Anerkennung auch auf den Landespersonalausschuss übertragen. Welche obersten Dienstbehörden hiervon in welchem Umfang Gebrauch gemacht haben, kann auf der Homepage des Landespersonalausschusses unter https://www.lpa.bayern.de/lpa/qualifikation/zustaendigkeiten/ eingesehen werden.
Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zuordenbar ist. Es wird ein Vergleich zwischen den Vor-und Ausbildungsvoraussetzungen für eine Fachlaubahn und fachlichen Schwerpunkt in der entsprechenden Qualifikationsebene und der vorgelegten Nachweise zur erworbenen Berufsqualifikation durchgeführt.
Besteht ein Defizit,
kann eine Ausgleichmaßnahme verlangt werden.
Wird eine Ausgleichmaßnahme auferlegt, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin grundsätzlich die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang.
Bei einem Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in einer Fachlaufbahn bzw. in einem fachlichen Schwerpunkt, deren oder dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der bzw. dem die Beratung oder der Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, besteht keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahme. In diesem Fall muss eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt werden.
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn – und soweit gebildet für einen fachlichen Schwerpunkt – erworben.
Das Anerkennungsverfahren kann mit Kosten verbunden sein.
Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, muss die Entscheidung innerhalb von vier Monaten getroffen werden.
Mit der Anerkennung wird kein Anspruch auf Einstellung begründet.
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage. Es wird jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen.