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Facharzt/Fachärztin; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus der EU

Wenn Sie in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine Facharztqualifikation erworben haben, können Sie die Anerkennung beantragen.

Online-Verfahren

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Für Sie zuständig

Bayerische Landesärztekammer - Referat Weiterbildung II

Hausanschrift

Mühlbaurstraße 16
81677 München

Postanschrift

Mühlbaurstraße 16

81677 München

Telefon

+49 89 4147-133

Webseite

www.blaek.de/

Leistungsdetails

Wenn Sie ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) besitzen, können Sie bei der Bayerischen Landesärztekammer einen Antrag auf Grundlage der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns stellen.

Sofern die Facharztqualifikation im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet ist, kommt das automatische Anerkennungsverfahren zur Anwendung.

Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis für eine Qualifikation aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertragsstaats besitzen, die nicht in der Richtlinie 2005/36/EG im Anhang V gelistet ist, wird der Antrag nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren bearbeitet. Hierfür wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes geprüft. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn Ihre Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der aktuell gültigen Fassung aufweist.

  • Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von Ihnen im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden.
  • Werden wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die sich auf die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in denen wesentliche Unterschiede bestehen, erstreckt.

  • Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertragsstaates
  • Ärztliche Approbation

  • Auto­ma­ti­sches Aner­ken­nungs­ver­fah­ren gemäß EU-Richt­li­nie:
    • Diplom über die ärzt­li­che Grund­aus­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
    • Diplom/Aner­ken­nung/Urkunde über die abge­schlos­sene Weiter­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
    • EU-Konfor­mi­täts­be­schei­ni­gung der zustän­di­gen Stelle im Herkunfts­staat in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
  • Allge­meines Aner­ken­nungs­ver­fah­ren gemäß EU-Richtlinie:
    • Diplom über die ärzt­li­che Grund­aus­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
    • Diplom/Aner­ken­nung/Urkunde über die abge­schlos­sene Weiter­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
    • Auf Nach­for­de­rung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ggf. weitere Unter­la­gen, die die Gleich­wer­tig­keit der Weiter­bil­dung bele­gen

Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Facharztbezeichnung nach den EU-Richtlinien ist online über die Homepage der Bayerischen Landesärztekammer zu stellen.

Der Antrag ist online auszufüllen und muss am Ende ausgedruckt werden. Danach muss der Papier-Antrag mit dem ärztlichen Lebenslauf ergänzt werden und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Bayerische Landesärztekammer geschickt werden.

Die auto­ma­ti­sche Aner­ken­nung gemäß EU-Richt­li­nie ist gebüh­ren­frei.

Anträge nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren sind gebührenpflichtig.

Die Gebüh­ren werden aufwands­be­zo­gen gemäß der gelten­den Gebührensatzung erho­ben. Eine Mindest­ge­bühr von 125,00 EUR ist bei Antrag­stel­lung fällig. Sie wird bei Been­di­gung in der Schluss­rech­nung berück­sich­tigt. Die maxi­male Gebühr beträgt 1000,00 EUR.

keine

Die Bayerische Landesärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragunterlagen. Sie teilt mit, welche Unterlagen ggf. fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet sie über die Anerkennung. In begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 03.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention