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Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag vom Sozialamt übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Pütrichstr. 8
82362 Weilheim i.OB
82360 Weilheim i.OB
Bauerngasse 9
86956 Schongau
Postfach 12 47
86952 Schongau
In Deutschland besteht Bestattungspflicht.
Als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person müssen Sie gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten übernehmen. Die entstandenen Kosten können Sie von den Erbinnen, Erben oder sonst Zahlungspflichtigen einfordern, wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören.
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit Ihnen als gesetzlich verpflichteter Person, insbesondere auf Grund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) eine Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Den Erben ist in jedem Fall zuzumuten, den Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen.
Es werden die erforderlichen Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller Gebühren übernommen. Zu übernehmen sind dabei allerdings nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Dazu zählen insbesondere die Kosten für:
Anstelle einer Erdbestattung ist auch eine Feuerbestattung möglich, in diesem Fall werden in angemessenem Umfang zusätzlich folgende Kosten übernommen:
Die Besonderheiten einer Bestattung anderer Glaubensrichtungen werden respektiert. Die Kosten für glaubensbedingte Besonderheiten werden in angemessener Höhe übernommen.
Die Übernahme der Kosten für darüberhinausgehende Leistungen sind nicht möglich und muss vom Sozialamt abgelehnt werden. Die Kosten hierfür sind in diesem Falle selbst zu tragen. Nicht übernommen werden unter anderem die Kosten für:
Überführungskosten können übernommen werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt; dies gilt grundsätzlich nicht für die Überführung ins Ausland.
Wenn die verstorbene Person Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe war, ist der Träger der Sozialhilfe, welcher der verstorbenen Person zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat, zuständig.
In allen anderen Fällen ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (das gilt auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II des Verstorbenen).
Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Von dort werden Sie in der Regel ein entsprechendes Antragsformular erhalten.
Stimmt die zuständige Behörde Ihrem Antrag zu, erfolgt die Zahlung entweder an Sie selbst oder mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis direkt an das Bestattungsunternehmen.
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Behörde, da wie oben angemerkt nur die erforderlichen Kosten übernommen werden können.