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Waffen und Munition; Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland

Sie wollen Waffen oder Munition dauerhaft aus Deutschland ins Ausland ausführen, dauerhaft nach Deutschland einführen oder durch Deutschland transportieren? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Landratsamt Landsberg am Lech

Für Sie zuständig

Landratsamt Landsberg am Lech

Leistungsdetails

Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen dauerhaft aus Deutschland ins Ausland ausführen, dauerhaft nach Deutschland einführen oder durch Deutschland transportieren wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann vom Empfänger, dem Versender oder einem Transporteur (auch gewerblicher Spediteur) beantragt werden. Es ist auch möglich, dass Empfänger oder Versender den Transport selbst vornehmen. Der Transport der Waffen kann auch von einer Spedition durchgeführt werden.

Verbringen von Waffen und Munition nach Deutschland (Einfuhr)

Um Waffen nach Deutschland dauerhaft einführen zu dürfen, muss der Empfänger nachweislich eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) der betreffenden Waffen haben. Wenn Sie den Antrag als Transporteur stellen, benötigen Sie auch eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) dieser Waffen. Beauftragen Sie einen Spediteur mit dem Transport der Waffen, so benötigt dieser keine Waffenbesitzkarte (WBK).

Führen Sie die Waffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung dieses Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Ausfuhrgenehmigung benötigen. Führen Sie die Waffe aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein, benötigen Sie keine Ausfuhrgenehmigung.

Verbringen von Waffen und Munition durch Deutschland (Durchfuhr)

Um Waffen nach Deutschland durch Deutschland transportieren zu dürfen, muss der Transporteur nachweislich eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) der betreffenden Waffen und Munition haben. Beauftragen Sie einen Spediteur mit dem Transport der Waffen, so benötigt dieser keine Waffenbesitzkarte (WBK).

Transportieren Sie die Waffen und Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island, benötigen Sie eine Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung dieses Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Aus- und Einfuhrgenehmigungen benötigen.

Transportieren Sie die Waffe aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein in einen anderen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island, benötigen Sie keine Aus- und Einfuhrgenehmigung. Gegebenenfalls benötigen Sie jedoch andere Erlaubnisse, zum Beispiel nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG).

Transportieren Sie die Waffen und Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung dieses Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Ausfuhrgenehmigung benötigen.

Transportieren Sie die Waffe aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise nicht aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island ein in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island, benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung des Staates.

Ausfuhr aus Deutschland

Um Waffen dauerhaft aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island auszuführen, benötigen Sie eine Einfuhrerlaubnis des betreffenden Staates oder Sie versichern glaubhaft, dass Sie keine Einfuhrgenehmigung benötigen. Der Transporteur benötigt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) für die betreffenden Waffen und Munition. Es kann aber auch eine Spedition mit dem Transport beauftragt werden. Diese benötigt keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte – WBK) für die betreffenden Waffen und Munition.

Um Waffen dauerhaft aus Deutschland in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise außerhalb der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands auszuführen, benötigen Sie keine waffenrechtliche Erlaubnis. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor einer Ausfuhr in solche Staaten umfassend eigenständig darüber informieren, ob Sie andere rechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel das Außenwirtschaftsrecht (AWG) oder Gesetze dieses Staates, beachten müssen.

Einfuhr nach Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition nach Deutschland dauerhaft einführen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Empfänger muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt.
  • Wenn Empfänger und Transporteur nicht gleich sind, dann benötigt der Transporteur ebenfalls eine Waffenbesitzkarte (WBK), die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt, jedoch nicht der gewerbliche Spediteur
  • Sie benötigen eine Ausfuhrgenehmigung (sofern erforderlich) (bei Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island)

Durchfuhr durch Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition durch Deutschland transportieren wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Transporteur muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen und Munition berechtigt.
  • Sie benötigen eine Aus- und/oder Einfuhrgenehmigung (sofern erforderlich) (bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island)

Ausfuhr aus Deutschland

Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland dauerhaft ausführen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Transporteur muss eine Waffenbesitzkarte (WBK) haben, die ihn zum Erwerb und Besitz dieser Waffen berechtigt. Versender und Transporteur können die gleiche Person sein.
  • Sie benötigen eine Einfuhrgenehmigung (sofern erforderlich) (bei Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island).

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Einfuhr nach Deutschland
      • Einfuhr aus Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Empfängers und/oder des Transporteurs
        • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist
      • Einfuhr aus einem Drittstaat (sonstige Staaten)
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Empfängers und/oder des Transporteurs
    • Durchfuhr durch Deutschland
      • Durchfuhr durch Deutschland aus Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
        • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist
      • Durchfuhr durch Deutschland aus einem Drittstaat
        • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
    • Ausfuhr aus Deutschland
      • Waffenbesitzkarte (Kopie) des Transporteurs
      • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Gebühren für die Erlaubnis betragen zwischen 25 und 500 EUR.

keine

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 09.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration