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Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für
Für die Fahrwegbestimmung bei der Beförderung
wurde in Bayern eine Allgemeinverfügung erlassen, die unter "Rechtsgrundlagen" abgerufen werden kann. Die Bedingungen dieser Allgemeinverfügung sind bei den betreffenden Beförderungen einzuhalten, wobei keine zusätzliche behördliche Fahrwegbestimmung benötigt wird.
Für die Beförderung aller anderen gefährlichen Güter, für die nach den Vorschriften des § 35a in Verbindung mit § 35b GGVSEB eine Fahrwegbestimmung erforderlich ist, muss vor Beginn der Beförderung bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde diese Fahrwegbestimmung beantragt werden.
Dabei werden in der Regel zwei Kreisverwaltungsbehörden unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt die für den Beladeort zuständige Behörde den Fahrweg zwischen dem Beladeort und der Autobahn, während der Fahrweg von der Autobahn zum Entladeort von der für den Entladeort zuständigen Behörde bestimmt wird. Führt ein Fahrweg durch die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, beteiligt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die weiteren Kreisverwaltungsbehörden bei der Bestimmung des Fahrwegs.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind ferner zuständig für
die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach der Vorschrift in Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR als geschlossene Ladung befördert werden,
die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,
die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR und
die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 S 8 Satz 2 und S 9 Satz 2 ADR.
Wer in Deutschland als Unternehmer gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen transportieren will, braucht eine Erlaubnis. Beim grenzüberschreitenden Transport ist eine sogenannte Gemeinschaftslizenz für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen erforderlich.