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Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.
und
14:00 Uhr - 16:00 Uhrund
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Konrad-Adenauer-Straße 1
91413 Neustadt a.d.Aisch
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