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Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.
und
14:00 Uhr - 16:00 Uhrund
14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Äußere Oberaustraße 4
83026 Rosenheim
Postfach 100465
83004 Rosenheim