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Gibt es eine akute Pflegesituation, können Sie der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben und Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Für eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten haben Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Wenn Sie berufstätig sind und ein nahes Familienmitglied akut pflegebedürftig wird, können Sie Ihrer Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege des Familienmitglieds zu organisieren. Die Zustimmung Ihres Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht auch in kleinen Betrieben mit wenigen Mitarbeitenden. Wenn Sie sich die Pflege in der Akutsituation mit anderen Familienmitgliedern teilen, haben Sie gemeinsam Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage Auszeit von der Arbeit.
Die kurzzeitige Freistellung von Ihrer Arbeit soll es Ihnen beispielsweise ermöglichen,
Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber für diese Zeit der Akutpflege kein Gehalt, haben Sie Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Sie beantragen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds. Zudem zahlt diese Ihnen auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Pflegeunterstützungsgeld können nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte erhalten. Wenn Sie selbstständig oder verbeamtet sind oder Arbeitslosengeld II oder III beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Wenn Sie unternehmerisch in der Landwirtschaft tätig sind, steht Ihnen anstelle des Pflegeunterstützungsgelds für bis zu 10 Tage eine Betriebshilfe zu. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Laut Gesetz liegt eine akute Pflegesituation vor, wenn sie unerwartet auftritt, zum Beispiel durch einen Unfall oder einen Schlaganfall, oder wenn eine bestehende Pflegebedürftigkeit sich plötzlich verschlechtert. Darüber hinaus muss eine Ärztin oder ein Arzt bestätigen, dass Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied voraussichtlich die Pflegegrade 1 bis 5 zuerkannt bekommt.
Über die Auszeit im Akutfall hinaus können Sie sich für maximal 6 Monate ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen, um ein pflegebedürftiges nahes Familienmitglied häuslich zu pflegen. Diese Freistellung wird Pflegezeit genannt. Falls Sie in der Pflegezeit nicht mehr durch Ihren Arbeitgeber oder die Familienversicherung abgesichert sind und sich deshalb freiwillig versichern, können Sie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Diese beantragen Sie bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds. Der Zuschuss beträgt maximal die Höhe der Mindestbeiträge, die Sie zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu zahlen haben. Für nähere Informationen wenden Sie sich an die Pflegekasse Ihres Familienmitglieds.
Für das Pflegeunterstützungsgeld:
Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit:
Für das Pflegeunterstützungsgeld:
Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit:
Um sich in einer akuten Pflegesituation von der Arbeit freistellen zu lassen und Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:
Um für die Pflegezeit Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Bei akuter Pflegesituation von bis zu 10 Arbeitstagen:
Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit:
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 11 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld und Beitragszuschüsse bei Pflegezeit können Sie auch beantragen, wenn das pflegebedürftige Familienmitglied nicht gesetzlich, sondern privat pflegeversichert ist. Sie stellen den jeweiligen Antrag dann an das private Versicherungsunternehmen, bei dem das Familienmitglied versichert ist.