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Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hilft schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern, die sich in einer Notlage befinden.
Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ in Betracht. Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern (z. B. Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände).
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.
Die Leistungen werden an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.
Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte Zweckzuwendungen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Eine Gesuchsstellung ist ausschließlich über eine der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen sowie über die vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales freiwillig geförderten katholischen Beratungsstellen möglich.
Die Beratungsstelle überprüft die Leistungsvoraussetzungen und übermittelt bei deren Vorliegen alle notwendigen Informationen, Nachweise und Belege über ein Internetportal der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ (Stiftungsverwaltung).
Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ (Stiftungsverwaltung) prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung an die Schwangere gegeben sind und schließt dann die Zuwendungsvereinbarung selbst.
Die Auszahlungen erfolgen bargeldlos auf ein von der Schwangeren genanntes Bankkonto. Auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren können Zahlungen auch an die Beratungsstelle oder sonstige Dritte geleistet werden.
Die Leistungsempfängerin hat gegenüber der Beratungsstelle, die beim Vertragsabschluss eingeschaltet war, die zweckentsprechende Verwendung mittels geeigneter Belege nachzuweisen.
Das Hilfegesuch muss während der Schwangerschaft, also vor der Geburt des Kindes, gestellt werden.