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Schulämter und Förderschulen können die Einstellungsunterlagen für pädagogische Unterstützungskräfte bei der Regierung einreichen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Glasenappweg 2
95444 Bayreuth
Briefanschrift: Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Glasenappweg 1
95444 Bayreuth
Briefanschrift: Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Glasenappweg 1
95444 Bayreuth
Briefanschrift: Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Um die Schulen im Freistaat Bayern bei pädagogischen Aufgaben, die vor Ort neben der Durchführung des Unterrichts regelmäßig umgesetzt werden müssen, weiter zu entlasten, werden ab dem Schuljahr 2024/25 pädagogische Unterstützungskräfte an bayerischen Grund-, Mittel- und Förderschulen eingesetzt.
Pädagogische Unterstützungskräfte unterstützen Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen und weiteres pädagogisches Personal an Schulen bei ihren jeweiligen Aufgaben. Außerdem gestalten sie ergänzende Bildungsangebote unter Anleitung und Beteiligung der Lehrkraft.
Pädagogische Unterstützungskräfte gehören zum sonstigen schulischen Personal nach Art. 60a Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Sie halten selbst keinen Unterricht. Vielmehr unterstützen sie Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen, aber auch Schulsozialpädagogen und ggf. weiteres pädagogisches Personal der Schule bei deren jeweiligen pädagogischen Aufgaben und werden von diesen bei ihrer Tätigkeit angeleitet.
Pädagogische Unterstützungskräfte können im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsstellen eingestellt werden.
Bewerberinnen und Bewerber, die an einer staatlichen Grund- oder Mittelschule als pädagogische Unterstützungskräfte tätig werden wollen, können sich beim jeweiligen Staatlichen Schulamt erkundigen, an welchen Schulen Einsatzmöglichkeiten bestehen.
Bei Interesse an einer Tätigkeit an einer Förderschule können Sie sich direkt an eine staatliche oder private Förderschule wenden, an der Sie einen Einsatz wünschen.
Das Schulamt bzw. die Förderschulen reichen im Rahmen der zugewiesenen Stellen die Einstellungsunterlagen bei der Regierung ein.
Die Regierung fertigt den Arbeitsvertrag aus und veranlasst die Entgeltzahlung.
keine
Die Einstellungsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Bei Vorlage von vollständigen Einstellungsunterlagen werden die Verträge schnellstmöglich ausgefertigt.
Der Dienstantritt der pädagogischen Unterstützungskraft kann erst nach der Zustimmung durch die Regierung, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz (für nach 1970 Geborene) sowie gegebenenfalls . nach der Unterzeichnung einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung erfolgen.
Klage zum Arbeitsgericht