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Wenn Apotheken apothekenpflichtige Arzneimittel versenden wollen, benötigen sie dazu eine Erlaubnis.
Apotheken, die im Besitz einer Versandhandelserlaubnis sind, dürfen Arzneimittel im Wege des Versands in Verkehr bringen. Diese Apotheken sind berechtigt, an Patientinnen und Patienten in Deutschland und in anderen Mitgliedsstaaten der EU Arzneimittel zu versenden. Die liefernde Apotheke hat dabei das jeweils im Empfängerland herrschende Recht zu berücksichtigen.
Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen. Reine Versandapotheken sind nicht zulässig. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb.
Die Versandräume von denen aus der Versandhandel stattfinden soll, müssen sich in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen der Apotheke befinden.
Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein. Damit wird sichergestellt, dass
Der Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis hat zudem sicherzustellen, dass
Sofern es sich bei der geplanten Versandapotheke – wie in aller Regel – um eine "Internetapotheke" handeln soll, muss die Apotheke auch über die für den elektronischen Handel geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügen.
Im Versandhandels-Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind Apotheken und sonstige Händler zu finden, die offiziell Humanarzneimittel über das Internet vertreiben dürfen. Alle erfassten Händler müssen seit Oktober 2015 auf ihren Webseiten das EU-Sicherheitslogo führen, jeweils mit der Flagge des Mitgliedstaats des Firmensitzes.