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Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern können infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen im Rahmen der Härtefallhilfe finanzielle Unterstützungsmaßnahmen beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Als Unterstützungsmaßnahmen aus diesem Härtefallfonds gewährt der Freistaat Bayern den Trägern der freien Jugendhilfe einmalig eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.
Die Bayerische Staatsregierung hat einen Bayerischen Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste in den Hilfen zur Erziehung (BhfHzE) zur Unterstützung der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Bayern beschlossen.
Antragsberechtigte sind:
jeweils mit Sitz im Freistaat Bayern.
Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.
Ausgleichsfähig ist die nachgewiesene Energiekostensteigerung nach Maßgabe der „Richtlinie zur Gewährung einer Härtefallhilfe für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Hilfen zur Erziehung in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen“, soweit sie nicht durch anderweitige Finanzhilfen abgedeckt werden kann.
Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 300 EUR pro betriebserlaubtem Platz.
Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 180 EUR pro betriebserlaubtem Platz.
Erziehungsberatungsstellen erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 5.000 EUR je staatlich geförderter Beratungsstelle.
Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und ggf. Rückforderung.
Eine Leistungsgewährung erfolgt auf Antrag, wenn der Antragsteller erklärt, dass
Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. Stehen die Energie- bzw. Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten.
Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.
Sie müssen Ihren Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung einreichen. Die Bezirksregierungen sind für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung, die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Leistung zuständig.
keine
Anträge können bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
keine Angabe möglich
Nicht antragsberechtigt sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.
verwaltungsgerichtliche Klage