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Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt anzuzeigen.
Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen beispielsweise im Steinbruch oder beim Tunnelbau zum Einsatz.
Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Sprengstoffgesetzes erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für gewerbliche Sprengungen in untertägigen Hohlraumbauten und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig.
Die Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen.
In der Anzeige sind anzugeben
Änderungen, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, müssen auch mitgeteilt werden. Fristverkürzungen müssen beantragt werden.
Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen ist bei dem Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt einzureichen, das für den Ort, an dem die Sprengung durchgeführt werden soll, zuständig ist.
Die Anzeige muss über das Formular (siehe "Formulare") erfolgen. Hierüber können auch Änderungen mitgeteilt werden, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, oder Fristverkürzungen beantragt werden.
Die Anzeige ist kostenfrei.
Bei Fristverkürzung: im Standardfall 75,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)
Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Sprengungen eingehen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen.
Vor jeder sonstigen Sprengung gilt mindestens 1 Woche.
Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist die Anzeigefrist nicht eingehalten, muss eine Fristverkürzung beantragt werden. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fristverkürzung besteht nicht.
Die beabsichtigte Sprengung muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung wird nicht erteilt.
Sprengungen in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen müssen nicht angezeigt werden, wenn die Genehmigung die Sprengungen einschließt.
Sprengungen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, müssen nicht angezeigt werden, wenn für die Durchführung der Sprengarbeiten eine Betriebsplangenehmigung erteilt wurde.
Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.