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Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

Für Sie zuständig

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 53 Gewerberecht, Rechtsfragen des Gesundheits- und Veterinärwesens

Leistungsdetails

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Gaststättengesetz - GastG).

In jedem Fall müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).

Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall. Sollten Sie auf dieser Grundlage einen Betrieb weiterführen wollen, müssen Sie dies unverzüglich der Elraubnisbehörde anzeigen.


Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Gemeinde.

Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden, ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse, raum- und lagebezogene Anforderungen einschließlich Barrierefreiheit.

Bezüglich der Zuverlässigkeit wird vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass die zum Betrieb des Gewerbes oder den Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume geeignet sind, die für Gäste bestimmten Räume barrierefrei genutzt werden können und der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Insbesondere muss für die jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegen.

  • Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • Personalausweis; Pass
  • Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO).

  • Unterrichtungsnachweis
    Kopie
  • Pachtvertrag/Mietvertrag od. Eigentumsnachweis über Räume
  • Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung
  • Unterlagen für Gaststättenerlaubnis (nicht EU-Bürger)
    bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
  • Angaben und Unterlagen über die Person des Antragstellers und der Stellvertreter
    bei Anträgen auf Stellvertretererlaubnis
  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

  • Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
  • Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
  • vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR
  • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 11.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus