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Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Postfach 1432
84498 Altötting
Hauptstr. 26
84513 Töging a.Inn
Postfach 1161
84509 Töging a.Inn
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.
Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.
Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
Sie müssen die Gestattung bei der Behörde schriftlich beantragen, die die Erlaubnis erteilt hat.
Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einem Jahr ab Tod der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.
je Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)