Besitzen Sie eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG, sind Sie verpflichtet, das beabsichtigte Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt fristgerecht anzuzeigen.
Pyrotechnische Gegenstände sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Anzeigeverpflichtung bezieht sich auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 (2. Januar bis 30. Dezember) sowie F3, F4, P1, P2, T1 und T2 (ganzjährig).
Grundlage ist § 23 Abs. 3 der 1. SprengG.
Die Anzeige muss die Kontaktdaten der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person sowie die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer der Konzession (Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, Befähigungsschein nach § 20 SprengG) enthalten.
Darüber hinaus sind in der Anzeige zu dem beabsichtigten Feuerwerk folgende Angaben zu machen:
Besitzen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Gemeinde, wenn Sie ein Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember abbrennen möchten.
Sie müssen entweder eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG besitzen, oder als Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG zumindest im Auftrag einer Person handeln, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG ist (sog. verantwortliche Person für das Abrennen des Feuerwerks).
Die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen ist bei dem Gewerbeaufsichtsamt einzureichen, das für den Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll, zuständig ist.
Das beabsichtigte Abbrennen eines Feuerwerkes muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung durch die Gewerbeaufsichtsämter wird nicht erteilt.
Die Nutzung des Online-Verfahrens für die Anzeigeerstellung ist kostenfrei.
Bei Fristverkürzung: im Standardfall 150,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)
Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin beim Gewerbeaufsichtsamt eingehen. Soll das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen oder Flughäfen abgebrannt werden, beträgt die Anzeigefrist 4 Wochen.
Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, beim Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahme von der Anzeigefrist (Fristverkürzung) zu beantragen. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten.
Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.
Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.