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Wenn Sie eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
Bei ortsveränderlichen oder erlaubnisfreien Schießstätten muss zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebs eine schriftliche oder elektronische Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde eingehen.
Wenn Sie Ihre Waffen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz mitnehmen wollen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen kleinen Waffenschein beantragen.
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Sie wollen Waffen oder Munition dauerhaft aus Deutschland ins Ausland ausführen, dauerhaft nach Deutschland einführen oder durch Deutschland transportieren? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis.