Logo Bayernportal

Luftfahrtgerät; Beantragung einer Prüferlaubnis für Prüferinnen und Prüfer

Sie können eine Prüferlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL) der Klasse 4 beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen. Sie können zusätzlich einen Antrag stellen, um eine bereits bestehende Erlaubnis für PvL zu erneuern, zu verlängern oder zu ändern.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Luftfahrt-Bundesamt

Hausanschrift

Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Postanschrift

Postfach 3054

38020 Braunschweig

Telefon

+49 531 2355-0

Webseite

www.lba.de

Leistungsdetails

Mit einer Prüferlaubnis können Sie Ihre Tätigkeiten als Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL) ausüben. Die Prüferlaubnis für PvL ist eine Voraussetzung, wenn Sie Prüfaufgaben und Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen durchführen möchten.

Wenn Sie noch keine Prüferlaubnis für PvL der Klasse 4 besitzen, können Sie diese beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen.

Wenn Sie bereits eine Prüferlaubnis für PvL der Klasse 4 besitzen, haben Sie beim LBA folgende Antragsmöglichkeiten für die bestehende Prüferlaubnis:

  • Erneuerung,
  • Verlängerung der Gültigkeit,
  • zusätzliche Berechtigungen,
  • Löschung von Einschränkungen,
  • Zweitschrift (Verlustanzeige),
  • Namens- und Adressänderungen.

Bei bereits vorhandener Prüferlaubnis haben Sie die Möglichkeit, mehrere Anträge gleichzeitig zu stellen. Für die Beantragung müssen Sie persönliche Angaben an das LBA übermitteln sowie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese unterscheiden sich je nach Antragsgrund.  

Um eine Ersterteilung oder Änderung einer Prüferlaubnis für PvL in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind eine natürliche Person aus dem Inland, einem EU-Staat oder einem Drittstaat.
  • Sie sind mündig, das heißt handlungsfähig, voll geschäftsfähig und straffähig.
  •  Sie sind zuverlässig gemäß Luftsicherheitsgesetz.
  • Sie haben das Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht (21 Jahre).
  • Es dürfen keine Strafverfahren gegen Sie laufen.
  • Sie haben alle relevanten theoretischen und praktischen Prüfungen bestanden.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Nachweis der Tätigkeit
    • Nachweis der Zuverlässigkeit

    Bei Vertretung:

    • Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vollmacht)

    Bei Adresse im Ausland:

    • Erklärung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

    Bei Antrag auf Ersterteilung der Prüferlaubnis für PvL:

    • Nachweis der theoretischen Ausbildung- Nachweis der praktischen Ausbildung
    • Nachweis der praktischen Tätigkeit 
    • Personalausweis oder Reisepass, wenn noch nicht für Prüfungsanmeldung eingereicht
    • Nachweis der theoretischen Prüfung, wenn bereits bestanden
    • Nachweise der Berufsausbildung beziehungsweise Nachweise für den Ersatz der Berufsausbildung

    Bei Antrag auf Änderung einer bestehenden PvL  für eine zusätzliche Berechtigung:

    • Nachweis der praktischen Ausbildung,
    • Nachweis der praktischen Tätigkeit.
    • im Original: Erlaubnis für PvL

    für einen Wechsel in der Klasse 4 bei der Beantragung einer zusätzlichen Berechtigung:

    • Zusätzliche Nachweise zur Berufsausbildung
    • Zusätzliche Nachweise zur Erfahrung
    • Zusätzliche Nachweise zur theoretischen Ausbildung
    • im Original: Erlaubnis für PvL

    für die Löschung einer Einschränkung:

    Nachweis zur Löschung der Einschränkung

    Nachweis der praktischen Ausbildung

    • im Original: Erlaubnis für PvL

    für eine Verlängerung oder Erneuerung:

    • Practical Logbook über die praktischen Tätigkeiten der letzten 12 Monate
    • Bestätigung des Betriebs über eine mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit innerhalb der letzten 12 Monate
    • im Original: Erlaubnis für PvL

    für eine Zweitschrift:

    • Eidesstaatliche Erklärung oder polizeiliche Anzeige über Verlust der Lizenz

    für Namensänderung:

    • Bestätigung der Namensänderung zum Beispiel Auszug aus dem Standesamtsregister oder neuer Personalausweis

    für eine Erneuerung oder für den Fall, dass eine Lizenz abgelaufen ist,

    • Auflistung der Tätigkeiten
    • im Original: Erlaubnis für PvL

    für eine Erneuerung, Verlängerung, oder Hinzufügen einer zusätzlichen Berechtigung oder der Löschung einer Einschränkung:

    • im Original: Erlaubnis für PvL

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

Um die Ersterteilung oder Änderung einer Prüferlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgeräten (PvL) zu beantragen, können Sie den Online-Dienst nutzen oder die entsprechenden Formulare per Post oder Fax an das LBA senden.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
  • Alternativ können Sie die Unterlagen per Fax oder per Post an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übersenden.Senden Sie den Antrag online ab.
    • Möchten Sie für den Nachweis der Zuverlässigkeit, den Auszug aus dem Fahreignungsregister und das polizeiliche Führungszeugnis im Original (Papierdokument) erbringen, sind Sie dazu verpflichtet nach Absenden des Online-Antrags die Unterlagen im Original an das Luftfahrt-Bundesamt postalisch zu senden.
    • In bestimmten Fällen muss auch Ihre bisherige Erlaubnis für PvL im Original an das Luftfahrt-Bundesamt gesendet werden.
  • Das Luftfahrtbundesamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid und Gebührenbescheid.

Die Gebühr für die Ersterteilung oder Änderung der Prüferlaubnis für PvL ist abhängig von der Antragsleistung. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.
Gebühr: 35 EUR - 600 EUR

Die Gültigkeit der Prüferlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgeräten (PvL) liegt bei 5 Jahren.

Die Erteilung der (neuen) Prüferlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgeräten (PvL) im Original erfolgt in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Monaten nach der Antragstellung. (1 bis 3 Monate)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Widerspruch
Stand: 17.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Digitales und Verkehr