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Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in die Erwerbsteichwirtschaft und -fischerei aus eigenen Mitteln und dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF 2023-2027).

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Für Sie zuständig

Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Kompetenzzentrum für Förderprogramme

Leistungsdetails

Auf der Grundlage der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) aller EU-Mitgliedsstaaten zielt der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) auf die Förderung einer ökologisch nachhaltigen, resilienten, innovativen und wettbewerbsfähigen Aquakultur und Fischerei als Beitrag zur Ernährungssicherheit. Weitere Förderschwerpunkte sind die Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Erzeugnisse insbesondere durch die Optimierung regionaler Wertschöpfungsketten sowie die Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten mit lokalen Strategien zur Stärkung der ländlichen Räume.
Antragsberechtigt sind
  • Betriebe der Fischerei- und Aquakultur, die die Fischerei / Teichwirtschaft / Aquakultur zu Erwerbszwecken betreiben,
  • Unternehmen der Be- und Verarbeitung von fischwirtschaftlichen Erzeugnissen,
  • Verbände und Organisationen sowie öffentliche Einrichtungen, die im Bereich der Aquakultur und Fischerei tätig sind.
Förderfähig sind Vorhaben
  • im Bereich der Aquakultur und Teichwirtschaft, inkl. Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft,
  • der gewerbsmäßigen Binnenfischerei (Fluss- und Seenfischer),
  • zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischprodukten,
  • in den sogenannten Fischwirtschaftsgebieten.
Förderung
  • Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 %. Bei Vorhaben, die von öffentlichen Einrichtungen, kollektiven Begünstigten oder jungen Unternehmern/Unternehmerinnen durchgeführt werden, sind höhere Fördersätze möglich. Gleiches gilt für Zaunbaumaßnahmen zur Abwehr von Fischottern.
  • Die Zuwendung ist im Regelfall begrenzt auf einen Gesamtzuschuss von max. 400.000 EUR je Zuwendungsempfänger. Diese Obergrenze kann im EMFAF höchstens einmal ausgeschöpft werden.
  • Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben unterhalb der Bagatellgrenzen liegen, können nicht gefördert werden.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, die im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder des EMFAF rechtskräftig wegen Betrug verurteilt wurden.
  • Antragsteller, die Umweltstraftaten gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen haben, sind zeitweilig für den Bereich der Aquakultur von der Förderung auszuschließen.

Die Förderung eines Vorhabens setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gesichert erscheint. Zur Bewertung sind geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen auch hervorgeht, dass die Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:

  • Investitionen in Bezug auf die Tiergesundheit, das Tierwohl
    und den Tierschutz einschließlich Präventionsmaßnahmen
    zum Schutz gegen fischfressende Wildtiere
  • Investitionen, die die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen verbessern
  • Vorhaben zur Verbesserung der Wasserversorgung und Wasseraufbereitung 

  • Folgende Unterlagen sind ggfs. mit dem Förderantrag einzureichen:
    • Nachweise zur Antragsberechtigung (Flächennachweis oder Verkaufsbelege, Einnahmen-, Überschussrechnung, Unterlagen Fischerzeugerring)
    • Detaillierte Aufstellung der geplanten Investitionen mit Angeboten oder fundierter Kostenschätzung (z. B. nach DIN 276)
    • Einfache Selbsterklärung zur Unternehmensgröße (KMU) der Erklärung von einem Prüfer (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
    • Angebote / Kostenvoranschlag / ggf. Markterkundung (Formular siehe unter "Formulare")
    • Eigenmittel-/Guthabenbestätigung der Bank, falls mehr als 50.000 EUR Eigenkapital eingeplant sind
    • Kreditbereitschaftserklärung (falls Finanzierung durch Darlehen)
    • Bei Gesellschaften/Vereinen/Verbänden: Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug, Satzung
    • Für Vorhaben über 250.000 EUR: Wirtschaftliches Gutachten einer unabhängigen, qualifizierten Stelle
    • Bei Teichbaumaßnahmen:

      • Digitalisierter Flächennachweis
      • Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (bei bereits bestehenden Teichen)
      • Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei, falls Gesamtkosten über 50.000 € liegen
      • Bei Teichneubau: wasserrechtliche Genehmigung
    • ggf. Stellungnahme von Fachbehörden (Formular siehe unter "Formulare")

    • Bei baulichen Investitionen, inkl. Teichneubau

      • Lageplan (Maßstab mind. 1:5000) zum Vorhaben
      • Bauunterlagen (Bauplan, Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung; ggf. Flächen- und Raumberechnung nach DIN 277 und Kostenermittlung nach DIN 276)
      • Bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen (inkl. Abwehrzäunen gegen Fischotter) Kopie der Bauanzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde der Kommune oder Kreisverwaltungsbehörde
    • Bei Fahrzeugen: Nachweis zum Produktionsumfang der letzten 3 Jahre (Fläche, produzierte Menge)

    • Bei Kreislaufanlagen: Stellungnahme des Instituts für Fischerei, Starnberg

    • bei Neugründung eines Aquakulturbetriebes:

      • Nachweise für eine angemessene Berufsqualifikation
      • Schlüssiges Betriebskonzept (s. Mustergliederung unter "Anlagen zum Online-Antrag")
    • bei Investitionen in die Vermarktung:

      • Projektbeschreibung mit Darstellung der geplanten Umsätze aus regionalen Fischen/Fischereierzeugnissen sowie Nicht-Fisch-Produkten bzw. nicht-regionalen Fischen/Fischereierzeugnissen
      • Belege zu den bisherigen Umsätzen und deren Aufteilung  (Buchführung oder andere geeignete Unterlagen; ggf. Nachweis durch Steuerberater)
    • Vorhaben zur Diversifizierung

      • Geschäftsplan /Betriebskonzept für die neue Tätigkeit
      • Nachweis, dass das Vorhaben nicht über andere Programme (Diversifizierungsförderung Landwirtschaft; Wirtschaftsförderung) gefördert wird.
     

Förderanträge im Rahmen des EMFAF können nur im elektronischen Verfahren über iBALIS-Online gestellt werden. Dazu werden eine 10-stellige Betriebsnummer (erhältlich beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – AELF) sowie die Zugangsdaten zu iBALIS benötigt. Sofern noch nicht vorhanden können Letztere unter Angabe der Betriebsnummer beim Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) bezogen werden.

Stand: 03.02.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus