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Insbesondere genehmigungsbedürftige Anlagen werden regelmäßig daraufhin kontrolliert, ob sie den rechtlichen Vorschriften und dem Genehmigungsbescheid entsprechen. Daneben können sie aus besonderem Anlass überprüft werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Unabhängig von der Pflicht eines Anlagenbetreibers zur Eigenüberwachung unterliegen Errichtung und Betrieb von Anlagen der Überwachung durch die zuständigen Behörden (§§ 52 bis 52b BImSchG). Zu diesem Zweck haben die Vertreter und Beauftragten der Überwachungsbehörden das Recht zum Betreten der Anlagen, zur Vornahme von Prüfungen sowie ein Auskunftsrecht.
Die behördliche Überwachungsintensität richtet sich dabei nach dem potentiellen Umweltrisiko, welches die jeweilige Anlage birgt. Anlagen, von denen besonders schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, werden dabei von der europäischen Industrieemissionen-Richtlinie (IE-Richtlinie) erfasst und nach § 52a Abs. 3 BImSchG besonders engmaschig überwacht (sog. IE-Anlagen).
Die Betriebe selbst haben ggf. Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte (§§ 53 bis 58d BImSchG) zu bestellen. Näheres regelt die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV).
Sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen können nach § 29a BImSchG angeordnet werden.
Verstöße gegen geltende Bestimmungen können Ordnungswidrigkeiten (§ 62 BImSchG) oder Straftaten (§§ 324 - 330d StGB) sein.
Diese Prüfungen sind von Messstellen durchzuführen, die gemäß § 29b BImSchG bekannt gegeben sind. Die speziellen Anforderungen an Messstellen sowie zum Bekanntgabeverfahren enthält die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV). In Bayern führt das Landesamt für Umwelt diese Bekanntgaben durch und hält darüber auch ein Verzeichnis im Internet bereit.
Auch für genehmigte Anlagen kann die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen erlassen.
Bestimmte Betriebe mit besonders großem Gefahrenpotenzial (Betriebsbereiche) unterliegen der Störfall-Verordnung.
Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Luft, den Boden oder die Gewässer hervorzurufen, werden durch die jeweils zuständigen Behörden regelmäßig überwacht.