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Die an einer ausländischen Hochschulen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Salvatorstraße 2
80333 München
80327 München
Residenzstr. 8
91522 Ansbach
Postfach 1963
91510 Ansbach
Friedrich-Streib-Str. 2
96450 Coburg
Postfach 1652
96406 Coburg
Alfons-Goppel-Platz 1
95028 Hof
Postfach 3368
95003 Hof
Bahnhofstr. 61
87435 Kempten (Allgäu)
Postfach 1680
87406 Kempten (Allgäu)
Am Lurzenhof 1
84036 Landshut
Am Lurzenhof 1
84036 Landshut
Lothstr. 34
80335 München
Lothstr. 34
80335 München
Wileystraße 1
89231 Neu-Ulm
Postfach 1744
89207 Neu-Ulm
Am Hofgarten 4
85354 Freising
85350 Freising
Bernd-Eichinger-Platz 1
80333 München
Bernd-Eichinger-Platz 1
80333 München
Veilhofstraße 34
90489 Nürnberg
Veilhofstr. 34
90489 Nürnberg
Arcisstr. 12
80333 München
Arcisstr. 12
80333 München
Hofstallstr. 6-8
97070 Würzburg
Hofstallstr. 6-8
97070 Würzburg
Kaiser-Wilhelm-Ring 23
92224 Amberg
Postfach 1462
92204 Amberg
Seybothstraße 2
93053 Regensburg
Postfach 120327
93025 Regensburg
Würzburger Str. 45
63743 Aschaffenburg
Würzburger Str. 45
63743 Aschaffenburg
An der Hochschule 1
86161 Augsburg
An der Hochschule 1
86161 Augsburg
Dieter-Görlitz-Platz 1
94469 Deggendorf
Postfach 1320
94453 Deggendorf
Esplanade 10
85049 Ingolstadt
Postfach 210454
85019 Ingolstadt
Keßlerplatz 12
90489 Nürnberg
Postfach 210320
90121 Nürnberg
Hochschulstr. 1
83024 Rosenheim
Hochschulstr. 1
83024 Rosenheim
Münzstr. 12
97070 Würzburg
Münzstr. 12
97070 Würzburg
Arcisstr. 21
80333 München
80290 München
Ulmenstraße 52i
90443 Nürnberg
Ulmenstraße 52i
90443 Nürnberg
Universitätsstr. 2
86159 Augsburg
86135 Augsburg
Kapuzinerstr. 16
96047 Bamberg
Kapuzinerstr. 16
96045 Bamberg
Universitätsstr. 30
95447 Bayreuth
95440 Bayreuth
Schloßplatz 4
91054 Erlangen
Postfach 3520
91023 Erlangen
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
Innstr. 41
94032 Passau
https://www.uni-passau.de/universitaet/kontakt/
94030 Passau
Universitätsstr. 31
93053 Regensburg
93040 Regensburg
Sanderring 2
97070 Würzburg
Sanderring 2
97070 Würzburg
Akademische Anerkennung von Auslandsstudien
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von postgradualen Studien oder der Zulassung zur Promotion an einer Hochschule angerechnet, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Über die Frage, ob ein wesentlicher Unterschied besteht, entscheidet grundsätzlich das zuständige Prüfungsgremium der Hochschule, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber das Studium fortsetzen, eine Prüfung ablegen, ein (weiteres) Studium aufnehmen oder promovieren möchte. Hierbei ist zu beachten, dass die Hochschule im Fall einer Ablehnung der Anrechnung die Beweislast dafür trägt, dass ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen besteht und die Ablehnung begründen muss.
In den Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen, gelten mitunter Sonderregelungen. Bitte lassen Sie sich an der jeweiligen Hochschule beraten.
Anerkennung von Auslandsstudien zur Ausübung einer Berufstätigkeit oder zu sonstigen Zwecken
Wenn Sie im Ausland studiert haben und in Deutschland berufstätig werden möchten, ist entscheidend, ob Ihr Beruf in Deutschland zu den so genannten reglementierten Berufen gehört. Denn nur in diesem Fall ist eine behördliche Anerkennung Ihres Abschlusses gesetzlich erforderlich.
Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Dazu gehören in Deutschland zum Beispiel medizinische Berufe oder Rechtsberufe, aber auch Lehrer an staatlichen Schulen. Für die Anerkennung eines Abschlusses sind die jeweiligen festgelegten Fachbehörden zuständig. Mit dem "Anerkennungs-Finder" (Link siehe unter "Weiterführende Links") finden Sie mit wenigen Klicks die Stelle, die für Ihr Anliegen zuständig ist. Außerdem erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Verfahren. Weitere Beratung bietet die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter der Nummer +49 30 1815-1111 (zu den üblichen Kosten ins deutsche Festnetz).
Wenn der Beruf nicht reglementiert ist, ist eine behördliche Anerkennung gesetzlich nicht erforderlich, d.h. Sie können sich mit Ihrer ausländischen Qualifikation direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben oder selbständig machen. Dennoch kann eine Bewertung Ihres ausländischen Abschlusses sinnvoll sein, um künftigen Arbeitgebern eine bessere Einschätzung Ihrer Qualifikation zu ermöglichen. Sofern Sie ein Hochschulstudium absolviert haben, können Sie eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
Weiterführende Hinweise zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie im Informationsangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland/.
Anerkennung von Auslandsstudien für Spätaussiedler
Berechtigte nach dem Bundesvertriebenenrecht können die Anerkennung ihres ausländischen Studienabschlusses beantragen.
Prüfungen und Befähigungsnachweise aus dem Hochschulbereich, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gleichwertig sind (§ 10 Abs. 2, § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes).
Diese Behörden sind zuständig:
Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen.
Die Zeugnisanerkennungsstelle im Landesamt für Schule bewertet allgemeinbildende Schulabschlüsse aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland, sofern eine berufliche Schule oder Hochschule in Bayern nicht eigenständig über die Aufnahme einer Person entscheiden kann.
Sie können die Anerkeunng eines gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufs, der in Bayern nicht reglementiert ist, beantragen.
Wenn Sie in Bayern in einen bestimmten sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Beruf dauerhaft arbeiten möchten, können Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragen.