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Familien, insbesondere kinderreiche Familien sowie allein erziehende Elternteile, die unverschuldet in eine Existenz bedrohende Notlage geraten sind, können als Hilfe zur Selbsthilfe Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ erhalten.
Die Leistungen der Stiftung sollen Familien, die unverschuldet in eine Notlage (z. B. durch Krankheit, Tod eines Familienangehörigen, Arbeitslosigkeit usw.) geraten sind, spürbar entlasten, wenn öffentliche und private Hilfen fehlen oder nicht ausreichen. Mit der Hilfe der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.
Gegenstand der Förderung sind Finanzierung notwendiger Anschaffungen (Möbel, Bekleidung, Schulmaterial), Vermeidung von Obdachlosigkeit (Mietkaution, Maklergebühr, erste Monatsmiete), Minderung von Schuldenverpflichtungen (unter besonderen Voraussetzungen) sowie Deckung sonstigen Bedarfs nach Absprache.
Vorrangig sollen unterstützt werden:
Darüber hinaus kann ausnahmsweise zur Abhilfe einer offensichtlich schweren Notlage Hilfe geleistet werden.
Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte zweckgebundene Zuwendungen oder in begründeten Ausnahmefällen als zinsloses Darlehen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls. In der Regel können bis zu 4.000 Euro bewilligt werden. In besonderen Ausnahmefällen können bis zu 10.500 Euro, in Fällen der Wohnraumbeschaffung bis zu 15.500 Euro gewährt werden.
Hilfesuchende können sich direkt an die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" (Stiftungsverwaltung) wenden, bei Aussicht auf Erfolg wird ein Antrag zugesandt.
Auch die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltungen, die Jugendämter, die Landratsämter/Gesundheitsverwaltungen, die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen oder andere öffentliche Institutionen, die sich für die Behebung bzw. Linderung der Notlage engagieren, nehmen als Übermittlungsboten die ausgefüllten Vordrucke entgegen und leiten sie an die Stiftung weiter.
Die Hilfesuchenden haben geeignete Nachweise vorzulegen.
Die Leistungen sollen in geeigneten Fällen in Teilzahlungen ausgezahlt werden.
keine
Wenn Ihnen der Verlust der Wohnung droht und Sie aus eigener Kraft trotz Suche keine neue Unterkunft in Aussicht haben oder Sie aufgrund eines plötzlichen Ereignisses obdachlos geworden sind, kann Ihnen die Gemeinde verschiedene Hilfestellungen geben.
Sie können unter anderem von der Gemeinde und dem Landratsamt Auskünfte in sozialen Angelegenheiten erhalten.