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Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Zuschusses für den Personalaufwand

Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Für den notwendigen Personalaufwand werden pauschalierte Zuschüsse gewährt.

Für Sie zuständig

Bayerisches Landesamt für Schule

Leistungsdetails

Zweck

Die Förderung richtet sich an Träger privater Grund- und Mittelschulen, die Zuschüsse für den Personalaufwand benötigen, um den Unterrichtsbetrieb zu sichern. Für den notwendigen Personalaufwand werden pauschalierte Zuschüsse gewährt.

Gegenstand

Privaten Grund- und Mittelschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden gemäß Art. 31 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Leistungen für den Personalaufwand gewährt.

Die Schulträger erhalten für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschalierte Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 des Art. 31 BaySchFG. Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Schuljahre (Karenzzeit) ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Während der ersten beiden Schuljahre beschränken sich die Zuschüsse auf 65 v. H. der Leistungen nach Art. 31 Abs. 1 BaySchFG. Lehrerwochenstunden von ggf. zugeordnetem staatlichen Personal werden von den errechneten förderfähigen Lehrerwochenstunden in Abzug gebracht. 

Zuwendungsfähige Kosten

Schulaufsichtlich genehmigten privaten Grundschulen und Mittelschulen werden für den notwendigen Personalaufwand unter den in Art. 31 in Verbindung mit Art. 29 BaySchFG genannten Voraussetzungen pauschalierte Zuschüsse gewährt. 

Zuwendungsfähige Kosten im Rahmen von Art. 31 BaySchFG umfassen Kosten, die direkt mit dem notwendigen Personalaufwand für den Schulbetrieb privater Grund- und Mittelschulen verbunden sind: 

  • Kosten für Lehrkräfte, die Unterricht nach den genehmigten Stundentafeln erteilen
  • Kosten für Förderlehrer, die speziell zur Unterstützung des Schulbetriebs eingesetzt werden.
  • Kosten für staatliche Lehrkräfte, die auf Antrag dem Schulträger zugeordnet wurden (Abs. 6). Diese umfassen Besoldung, Beihilfe, Reisekosten und andere dienstrechtliche Leistungen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Schulträger erhalten für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschalierte Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 des Art. 31 BaySchFG. Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Schuljahre (Karenzzeit) ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Während der ersten beiden Schuljahre beschränken sich die Zuschüsse auf 65 v. H. der Leistungen nach Art. 31 Abs. 1 BaySchFG.  Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern sind nicht förderfähig (Abs. 7 Satz 4).

Der Zuschuss wird auf Grundlage der förderfähigen Lehrerwochenstunden berechnet, die sich nach festgelegten Tabellen richten (§ 31 Abs. 2). Die förderfähigen Lehrerwochenstunden werden mit den pauschalen Kosten pro Lehrpersonalstunde multipliziert (§ 31 Abs. 4). Die Pauschalen richten sich nach den Jahresbezügen eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 (§ 31 Abs. 5). Lehrerwochenstunden von ggf. zugeordnetem staatlichen Personal werden von den errechneten förderfähigen Lehrerwochenstunden in Abzug gebracht.

Wenn ein Anteil der Lehrerwochenstunden durch Lehrpersonal mit Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger erbracht wird, kann der Zuschuss anteilig gekürzt werden:

  • Ab 25 %: Kürzung um 5 %.
  • Ab 50 %: Kürzung um 10 %.
  • Ab 75 %: Kürzung um 15 %.

Die Voraussetzungen sind nach Art 29. und Art. 31 BaySchFG sind unter anderem: 

  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers - wird vom zuständigen Finanzamt bescheinigt
  • Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
  • Sicherstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG 
  • Genehmigungsbescheid der örtlich zuständigen Regierung
  • ggf. weitere Unterlagen nach Anforderung des Bayerischen Lehramts für Schule; die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Schule
  • Die Schule muss staatlich anerkannt oder genehmigt sein.
  • Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche Beanstandungen durch die Schulaufsicht betrieben wurde .
  • Die Schule muss mindestens 14 Schülerinnen und Schüler haben.
  • Der Personalaufwand ist nur förderfähig, wenn ein ausreichender Anteil qualifizierter Lehrkräfte beschäftigt wird. Bei mehr als 25 % Lehrkräften der Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger erfolgt eine Kürzung des Zuschusses.

Ausschlusskriterien:

Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern sind nicht förderfähig (§ 31 Abs. 7 Satz 4).

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Ausgefülltes Antragsformular: Der Antrag ist mit sämtlichen benötigten Unterlagen beim Bayerischen Landesamt für Schule zu stellen, welches über die Bewilligung der Leistungen entscheidet.
    • Nachweis der Gemeinnützigkeit (wird vom zuständigen Finanzamt bescheinigt): Zur Beantragung der Förderung muss ein Nachweis der Gemeinnützigkeit eingereicht werden. Dieser wird in der Regel vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.
    • Genehmigungsbescheid der örtlich zuständigen Regierung: Dieser Bescheid bestätigt, dass Ihre Schule von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde und die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt.
    • ggf. weitere Unterlagen: Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen nach Anforderung des Bayerischen Lehramts für Schule einzureichen. Die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Schule.

Die Abwicklung der pauschalierten Leistungen für den notwendigen Personalaufwand erfolgt zentral durch das Bayerische Landesamt für Schule.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Nicht möglich

Es fallen keine Kosten an.

Keine

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 1 Monat(en) bis zu 6 Monat(en) zu rechnen.

Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Der Antrag für die Genehmigung ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen (weitere Hinweise siehe unter "Verwandte Themen"). Falls Sie beabsichtigen eine Schule zu gründen bzw. eine staatliche Förderung zu beantragen, bitten wir frühestmöglich die örtlich zuständige Regierung zu kontaktieren, um Fehler oder Mängel bei der Antragsstellung zu vermeiden.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.

Stand: 10.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Schule