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Wenn Sie als Betrieb oder Austauschorganisation ausländischen Studierenden oder Hochschulabsolventinnen und -absolventen ein Praktikum in Deutschland anbieten möchten, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür vorab die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen, die Staatsbürgerinnen oder -bürger eines EU-Staats, von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind, benötigen unabhängig von der Dauer des Praktikums keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt bei EU-geförderten Programmen, wie zum Beispiel LEONARDO, SOKRATES, TACIS oder ERASMUS auch für Staatsangehörige anderer Länder.
Für Studierende mit anderen Staatsangehörigkeiten, die nicht an EU-geförderten Programmen teilnehmen, gelten folgende Regelungen:
Sie benötigen eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie ausländischen Studierenden beziehungsweise Absolventinnen oder Absolventen einer Hochschule ein Praktikum in Ihrem Betrieb anbieten.
Wenn Sie mehrere Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen gleichzeitig im Rahmen eines Praktikums beschäftigen wollen, müssen Sie für jede Praktikantin beziehungsweise jeden Praktikanten einen eigenen Antrag stellen.
Ein studienfachbezogenes Praktikum darf maximal 12 Monate dauern. Das Praktikum kann auch in mehreren Teilen durchgeführt werden, wenn dies von vornherein so vorgesehen war, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall für jedes neue Praktikum einen neuen Antrag stellen.
Bei studienfachbezogenen Praktika in Praktikumsbetrieben:
Bei Praktika über Austauschorganisationen:
Bei studienfachbezogenen Praktika in Praktikumsbetrieben:
Bei Praktika zu Weiterbildungszwecken für Austauschorganisationen:
Um die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit für ein studienfachbezogenes Praktikum in Ihrem Praktikumsbetrieb einzuholen, gehen Sie folgendermaßen vor:
Bei Praktika über Austauschorganisationen übersendet die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung die vereinbarten Antragsunterlagen.
Alternativ können Sie die Bestätigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung online beantragen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:
Die Bestätigung erhalten Sie postalisch.
Gebühr: keine
Eine Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn möglich.
Die durch die BA getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden. Dies gilt entsprechend für das Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums), da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.